Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/003
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Beilage Nr. 2.
Darmstadt, den 30. Januar 1895.
Verordnung,
die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegzeit betreffend.
Vom 23. Januar 1895.
Einziger Paragraph.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Regierungsblatt.
Beilage Nr. 2.
Inhalt: | Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegzeit betreffend. |
die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegzeit betreffend.
Vom 23. Januar 1895.
In Berücksichtigung des Umstandes, daß die Provinz Oberhessen ganz von Königlich Preußischem Staatsgebiet, in welchem zur Zeit eine von der diesseitigen abweichende Schonzeit für Enten besteht, umgeben ist, wird ergänzend zu § 2 Ziffer 5 der Verordnung vom 2. September 1893 verordnet, wie folgt:
Für die Provinz Oberhessen wird bis auf Weiteres die Hegzeit für Enten auf die Zeit vom 1. April bis 30. Juni, beide Tage eingeschlossen, festgesetzt.
Darmstadt, den 23. Januar 1895.
Finger.
Best.