Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/313: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt den 12. August 1880.
Inhalt: Bekanntmachung, die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.
Bekanntmachung,
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{ | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880|312|314|314|korrigiert}}</noinclude> | ||
<center>{{Sperrschrift |'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''}}</center> | |||
<center>'''Nr. 26.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 12. August 1880.</center> | |||
<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Bekanntmachung, die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.</center> | |||
<br /><br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.</center> | |||
{{NE}}Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 4. d. Mts. zu verfügen geruht haben, daß an die Stelle der unter Ziffer 2 des § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1876 (Regierungsblatt Nr. 17 von 1876) gegebenen Bestimmung: | |||
{| | |||
|{{NE}}||valign="top" |2)|| ein Abgangszeugniß von einer Universität, beziehungsweise in denjenigen Fällen, in welchen nach Nr. 1 das Maturitätszeugniß einer Realschule I. Ordnung genügt, auch das Abgangszeugniß einer« polytechnischen Schule über das vollendete akademische Triennium; | |||
|} | |||
die Bestimmung zu treten habe: | |||
{| | |||
|{{NE}}||valign="top" |2)|| das Abgangszeugniß der Universitäten beziehungsweise technischen Hochschulen, an welchen der Gesuchsteller als Studirender aufgenommen war.<br />{{NE}}Will derselbe aus der Landes-Universität bis zur Absolvirung seines Examens noch an Vorlesungen (Uebungen) Theil nehmen, so ist statt des definitiven Abgangszeugnisses von der Landes-Universität ein provisorisches vorzulegen, welches | |||
|} |
Aktuelle Version vom 11. April 2015, 18:31 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [312] |
Nächste Seite>>> [314] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschullehramts betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 4. d. Mts. zu verfügen geruht haben, daß an die Stelle der unter Ziffer 2 des § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1876 (Regierungsblatt Nr. 17 von 1876) gegebenen Bestimmung:
2) | ein Abgangszeugniß von einer Universität, beziehungsweise in denjenigen Fällen, in welchen nach Nr. 1 das Maturitätszeugniß einer Realschule I. Ordnung genügt, auch das Abgangszeugniß einer« polytechnischen Schule über das vollendete akademische Triennium; |
die Bestimmung zu treten habe:
2) | das Abgangszeugniß der Universitäten beziehungsweise technischen Hochschulen, an welchen der Gesuchsteller als Studirender aufgenommen war. Will derselbe aus der Landes-Universität bis zur Absolvirung seines Examens noch an Vorlesungen (Uebungen) Theil nehmen, so ist statt des definitiven Abgangszeugnisses von der Landes-Universität ein provisorisches vorzulegen, welches |