Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/311: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.<br />
{{NE}}Zur Vereinfachung der Vorschriften über die Strafvollstreckung und die Beitreibung der Untersuchungskosten haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}Der § 8 Unserer Verordnung, die Sühneverhandlung im Strafverfahren und die Strafvollstreckung betreffend, vom 16. September 1879 ist aufgehoben.
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{{NE}}Für diejenigen Sachen, in welchen das Amtsgericht (Schöffengericht, Rheinschifffahrtsgericht) in erster Instanz erkannt hat, wird, unbeschadet der Bestimmungen für Forst- und Feldrügesachen, die Strafvollstreckung, ohne Unterschied der Strafe, dem Amtsrichter übertragen.<br />
{{NE}}In allen übrigen Fällen erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte.

Aktuelle Version vom 8. April 2015, 17:52 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt den 31. Juli 1880.


Inhalt: Verordnung, die Strafvollstreckung betreffend.



Verordnung,
die Strafvollstreckung betreffend.


LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Zur Vereinfachung der Vorschriften über die Strafvollstreckung und die Beitreibung der Untersuchungskosten haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

§ 1.

      Der § 8 Unserer Verordnung, die Sühneverhandlung im Strafverfahren und die Strafvollstreckung betreffend, vom 16. September 1879 ist aufgehoben.

§ 2.

      Für diejenigen Sachen, in welchen das Amtsgericht (Schöffengericht, Rheinschifffahrtsgericht) in erster Instanz erkannt hat, wird, unbeschadet der Bestimmungen für Forst- und Feldrügesachen, die Strafvollstreckung, ohne Unterschied der Strafe, dem Amtsrichter übertragen.
      In allen übrigen Fällen erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte.