Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/089: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Will ein Grundeigenthümer an eine schon bestehende Brandmauer des Nachbars bauen, ohne eine eigene Brandmauer zu errichten, so ist er berechtigt und auf Verlangen des Nachbars verpflichtet, die bestehende Brandmauer, insoweit er dieselbe der Fläche nach benutzt, mit ihrem Grund und Boden zur Hälfte, und zwar zu ihrem gegenwärtigen, nöthigen Falls durch gerichtliche Entscheidung festzustellenden Werthe, zu erwerben.<br />
{{NE}}Will der eine Nachbar höher bauen, als die gemeinschaftliche Brandmauer ist, so hat er dieselbe auf seine alleinigen Kosten zu erhöhen, falls dies nach eingeholtem technischem Gutachten für zulässig gefunden wird.<br />
{{NE}}Will der eine Nachbar sein Haus nach dem Hofe zu erweitern, so muß er, falls nicht durch eine gütliche Uebereinkunft mit dem anderen Nachbar etwas Anderes bestimmt wird, die Fortsetzung der Brandmauer ganz auf seinen Grund und Boden stellen.<br />
{{NE}}Für die Provinz Rheinhessen bleibt es bei den über die Grenzmauern bestehenden Vorschriften. <center>Artikel 47.</center>
{{NE}}Werden mehrere Gebäude von gleicher Höhe und Tiefe und mit gleicher Neigung der Dächer gleichzeitig unmittelbar aneinander gebaut, so kann die Weglassung eigentlicher Brandmauern zwischen den einzelnen Häusern gestattet werden, wenn statt derselben senkrecht durchgehende Scheidewände von mindestens 25 Centimeter Stärke in Backsteinen bis zur unteren Fläche der Dachbedeckung aufgeführt werden; die genannte Wandstärke darf aber nirgends durch Oeffnungen, Nischen, Schornsteine oder eingelegtes Holzwerk vermindert werden.<br />
{{NE}}Die vorstehende Ausnahme kann aber höchstens für einen Häusercomplex bis zur Gesammtfrontlänge von 50 Meter gestattet werden.
<center>Artikel 48.</center>
{{NE}}Bei einer geringeren Entfernung als 3 Meter von der Eigenthumsgrenze kann die Errichtung einer Brandmauer erlassen werden, wenn Sicherheit dafür besteht, daß das angrenzende Grundstück bis zu dem erforderlichen Abstand von 3 Meter unüberbaut bleibt.<br />
{{NE}}Die Errichtung einer Brandmauer kann ferner auch bei einem geringeren Abstande als 3 Meter von anderen Gebäuden oder von der Eigenthumsgrenze bei solchen Bauten unterbleiben, welche und in so lange sie keine Feuerungsanlagen enthalten und nach Umfang und Beschaffenheit sich im Falle eines Brandes leicht und rasch wegschaffen lassen, worüber die Polizeiverwaltungsbehörde nach Einholung eines technischen Gutachtens zu erkennen hat.<br />
{{NE}}Bei Errichtung von Gebäuden, welche vermöge ihrer Lage, Größe, Höhe, Bestimmung und Verwendung in mehr als gewöhnlichem Grade feuergefährlich erscheinen, kann die Abscheidung einzelner Theile im Innern des Gebäudes, oder der Seiten- und Hintergebäude von den dazu gehörigen Haupt- und Vordergebäuden, durch Brandmauern und gegenüber

Aktuelle Version vom 31. Dezember 2014, 12:24 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 13.


      Will ein Grundeigenthümer an eine schon bestehende Brandmauer des Nachbars bauen, ohne eine eigene Brandmauer zu errichten, so ist er berechtigt und auf Verlangen des Nachbars verpflichtet, die bestehende Brandmauer, insoweit er dieselbe der Fläche nach benutzt, mit ihrem Grund und Boden zur Hälfte, und zwar zu ihrem gegenwärtigen, nöthigen Falls durch gerichtliche Entscheidung festzustellenden Werthe, zu erwerben.
      Will der eine Nachbar höher bauen, als die gemeinschaftliche Brandmauer ist, so hat er dieselbe auf seine alleinigen Kosten zu erhöhen, falls dies nach eingeholtem technischem Gutachten für zulässig gefunden wird.
      Will der eine Nachbar sein Haus nach dem Hofe zu erweitern, so muß er, falls nicht durch eine gütliche Uebereinkunft mit dem anderen Nachbar etwas Anderes bestimmt wird, die Fortsetzung der Brandmauer ganz auf seinen Grund und Boden stellen.

      Für die Provinz Rheinhessen bleibt es bei den über die Grenzmauern bestehenden Vorschriften.

Artikel 47.

      Werden mehrere Gebäude von gleicher Höhe und Tiefe und mit gleicher Neigung der Dächer gleichzeitig unmittelbar aneinander gebaut, so kann die Weglassung eigentlicher Brandmauern zwischen den einzelnen Häusern gestattet werden, wenn statt derselben senkrecht durchgehende Scheidewände von mindestens 25 Centimeter Stärke in Backsteinen bis zur unteren Fläche der Dachbedeckung aufgeführt werden; die genannte Wandstärke darf aber nirgends durch Oeffnungen, Nischen, Schornsteine oder eingelegtes Holzwerk vermindert werden.
      Die vorstehende Ausnahme kann aber höchstens für einen Häusercomplex bis zur Gesammtfrontlänge von 50 Meter gestattet werden.

Artikel 48.

      Bei einer geringeren Entfernung als 3 Meter von der Eigenthumsgrenze kann die Errichtung einer Brandmauer erlassen werden, wenn Sicherheit dafür besteht, daß das angrenzende Grundstück bis zu dem erforderlichen Abstand von 3 Meter unüberbaut bleibt.
      Die Errichtung einer Brandmauer kann ferner auch bei einem geringeren Abstande als 3 Meter von anderen Gebäuden oder von der Eigenthumsgrenze bei solchen Bauten unterbleiben, welche und in so lange sie keine Feuerungsanlagen enthalten und nach Umfang und Beschaffenheit sich im Falle eines Brandes leicht und rasch wegschaffen lassen, worüber die Polizeiverwaltungsbehörde nach Einholung eines technischen Gutachtens zu erkennen hat.
      Bei Errichtung von Gebäuden, welche vermöge ihrer Lage, Größe, Höhe, Bestimmung und Verwendung in mehr als gewöhnlichem Grade feuergefährlich erscheinen, kann die Abscheidung einzelner Theile im Innern des Gebäudes, oder der Seiten- und Hintergebäude von den dazu gehörigen Haupt- und Vordergebäuden, durch Brandmauern und gegenüber