Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/088

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 13.


      Wenn Rücksichten aus eine größere Feuersicherheit es erfordern, kann verlangt werden, daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise verputzt oder verkleidet wird.
      Die Umfangswände von Gebäuden, welche keine Feuerungsanlagen erhalten, können auch von Fachwerk, welches nicht mit feuersicherem Material ausgemauert ist, und wenn nach Lage, Umfang und Bestimmung des Gebäudes keine feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen, auch ganz aus Holz aufgeführt werden.

Artikel 43.

      An Wohngebäuden mit Fachwerkswänden müssen, soweit die Ortsstatuten nicht abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 44, 4), Sockel von Hausteinen oder Mauerwerk in einer Höhe von mindestens 50 Centimeter über dem höchsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Terrains angebracht werden.

Artikel 44.

      In Ortsstatuten kann insbesondere auch bestimmt werden:

1) daß die Umfangsmauern der Gebäude oder gewisser Gattungen derselben, oder der Gebäude in bestimmten Straßen, aus Stein oder anderem unverbrennlichem Material ausgeführt werden müssen;
2) daß zu deren Aufführung einschließlich der Fundamente nur Kalkmörtel, dagegen Lehm nur zu Mauern aus Lehmsteinen verwendet werden darf;
3) daß Mauern, insbesondere die Umfangsmauern der Gebäude und die Brandmauern, nicht aus Lehmsteinen, gestampfter Erde und dergl. ausgeführt werden dürfen;
4) wie hoch das Sockelmauerwerk über der Erde oder über dem bekannten höchsten Stand des Grundwassers oder der Fluthen von Flüssen und Bächen ausgeführt werden muß. In dieser Beziehung können auch die Baubescheide für die einzelnen Fälle Vorschrift geben, und zwar wie die Ortsstatuten sowohl für Neubauten als auch für Umbauten.
Artikel 45.

      Die Außenmauern eines Gebäudes, welche anderen nicht zu derselben Hofraithe gehörigen Gebäuden desselben oder eines anderen Eigenthümers oder der Grenze des unüberbauten Nachbargrundstücks zugekehrt sind, müssen durchaus als Brandmauern (feuersichere Mauern) hergestellt werden, wenn sie nicht wenigstens 3 Meter von den anderen Gebäuden oder von der Eigenthumsgrenze abstehen.

Artikel 46.

      Für unmittelbar aneinander stoßende Gebäude genügt als Scheidewand eine Brandmauer.