Verwaltungseinbindung (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen

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===Kreise===
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Eine Kreisordnung für die Provinz Westfalen wurde am 31.07.1886 erlassen ebenso für die Rheinprovinz am 30.05.1887. Sie brachten auch einschneidende Änderungen für die Landgemeinden und die Ämter bzw. Bürgermeistereien. Ers nach Verabschiedung dieser Kreisordnungen trat das Preußische Landesverwaltungsgesetz vom 30.07.1883 und das Zuständigkeitsgesetz vom 01.08.1883 im Westen in Kraft.
Eine Kreisordnung für die Provinz Westfalen wurde am 31.07.1886 erlassen ebenso für die Rheinprovinz am 30.05.1887. Sie brachten auch einschneidende Änderungen für die Landgemeinden und die Ämter bzw. Bürgermeistereien. Erst nach Verabschiedung dieser Kreisordnungen trat das Preußische Landesverwaltungsgesetz vom 30.07.1883 und das Zuständigkeitsgesetz vom 01.08.1883 im Westen in Kraft.


Ende 1918 gab es 567 rheinische Landbürgermeister und 267 westfälische Amtmänner, sämtlich auf Lebenszeit durch die Oberpräsidenten ernannt. Unter ihnen waren 4.269 ehrenamtliche Gemeindevorsteher tätig, die von den Gemeindeversammlungen gewählt und vom Landrat auf 6 Jahre bestätigt waren.
Ende 1918 gab es 567 rheinische Landbürgermeister und 267 westfälische Amtmänner, sämtlich auf Lebenszeit durch die Oberpräsidenten ernannt. Unter ihnen waren 4.269 ehrenamtliche Gemeindevorsteher tätig, die von den Gemeindeversammlungen gewählt und vom Landrat auf 6 Jahre bestätigt waren.

Version vom 17. August 2013, 13:46 Uhr

Hierarchie: Regional > Historisches Territorium > Preußen > Westfalenprovp-wap.jpg - Portal:Westfalen-Lippe > Provinz Westfalen

Historische Ämter

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation war es bis zum Reichsdeputationshauptschluss am 25. 02. 1803, war es seit dem 14. Jhdt. zunehmend üblich, den unteren landesherrlichen Verwaltungsbezirk eines Territoriums als Amt (officium) zu bezeichnen. An dessen Spitze stand ein Amtmann , Drost oder Vogt.

Vom Gebietsumfang und Bevölkerungszahl waren diese historischen Amtsbezirke erheblich kleiner als die ersten preußischen Landkreise, obwohl sie in der Regel das gesamte Landgebiet des Bezirkes, einschließlich der Städte und Kirchspiele umfaßten.

Unterschiedliche Entwicklungen

Bis weit in die preußischen Zeiten hinein hatten die historischen Ämter im Königreich Hannover und Herzogtum Nassau Bestand. Hier brachten erst die Gesetze vom 06.05.1884 und 07.06. 1885 notwendige Veränderungen und schufen aus 209 alten historischen Ämtern 106 (kleinere) Landkreise. [1] Die Bezeichnung Amt ging dabei verloren.

Im Großherzogtum Oldenburg und den süddeutschen Staaten blieben die historischen Ämter, Bezirksämter, Oberämter und Amtsbezirke bis zu 01.01.1939 beibehalten. [2]

In Preußen

Im östliche Preußen und Mecklenburg hatten die Gutsherrschaften die historischen Ämter soweit zurückgedrängt, daß diese sich schließlich auf die staatseigenen Domänen beschränkten. Im Mecklenburg bestanden die Verhältnisse bis zum Anfang des 20. Jhdts. [3]

Das "Allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten von 1794" welches die ländliche Selbstverwaltung im Titel "Vom Bauernstand" behandelt, bestimmt zu den Gutsherrschaften: "Der Schulze wird von der Gutsherrschaft ernannt" (Teil II. Titel 7 §§ 46 ff.)

Im Westen besaß das Kurfürstentum Brandenburg bereits seit 1614 das Herzogtum schon das Herzogtum Kleve, die Grafschaft Mark, Grafschaft Ravensberg, seit 1648 das Fürstentum Minden, und seit Beginn des XVIII. Jhdts. die Grafschaft Tecklenburg, Grafschaft Lingen, das Herzogtum Geldern und die Grafschaft Moers. Cleve zählte anfänglich 29 Ämter die Grafschaft Mar 13, Ravensberg 4, und Minden 5 historische Ämter. [4] Die hier eingeführten Landräte vereinigten mehrere Ämter in einer Hand, deren Schwerpunkt war steuerlicher Art.Frisch, Margarete: Die Grafschaft Mark. (Aschendorff, 1937); Hintze, O.: Einleitende Darstellung der Behördenorganisatiuon u. allegem. Verw. in Preußen beim Regierungsantritt Friederichs II., Bd, IV. Acta Borussica (Berlin 1901)

Das Preußische Allgemeine Landrecht galt in diesen Gebieten nur Ersatzweise, indem es den Provinzialgesetzen und Statuten vor der Hand ihre gesetzliche Kraft und Gültigkeit beließ. Allerdings bab es hier im Westen keine eigentlichen Provinzialgesetze über die Landgemeinden. Grundlagen der kommunalen Verwaltung bildeten hier Gewohnheitsrechte, unterschiedliche landesherrliche Einzelregelungen und Dorf- oder Regionalwillküren (Satzungen).

Französische Übergangszeit

Die Artikel 34 bis 37 der Verfassung des Königreichs Westfalen im Kaiserreich Frankreich vom 07.12.1807 sahen nach französischem Vorbild eine Einteilung in Departements, Distrikte (statt Arrondissements) und Mairien (Munizipalitäten) vor, von denen jeweils mehrere (Mairien), zu Kantonen verbunden wurden.

Departement

An die Spitze jedes Departements trat ein Präfekt (Gehalt 12.000 fr.). Ihm zur Seite stand ein Generalsekretär, der Präfekturrat und der Generaldepartementsrat. In seinem Amtssitz stellte er gleichzeitig die Spitze der Distriktsverwaltung als Unterpräfekt dar.

Arrondissement

Das Verwaltungsgebiet eines Departements ist in unterschiedlich Arrondissements untergliedert. An deren Spitze stehen Unterpräfekte, welche vom Präfekten verpflichtet werden. Ihre Geschäfte bestehen zum Teil in denselben Gegenständen, wie die der Präfekten, sie fungieren als eigentliche Mittelbehörde zwischen dem Präfekten ses Departements und den Mairen.

Kantone

Auf der Ebene der Kantone werden die Friedensrichter, deren Suppleants, die Munizipalräte in den Mairien über 5.000 Seelen, so wie die Mitglieder zu den Arrondissements- und Departements- Wahlcollegien gewählt. Das Wahlgremium besteht aus allen Bürgern, die 21 Iahre alt und den Bürger- Registern eingetragen sind. Kantone umfassen das Gebiet mehrerer Gemeinden.

Munizipalität/Mairie

Die Maires werden, gleichermaßen in den städtischen und ländlichen Gemeinden, deren Bevölkerung 5.000 Seelen und darüber ist, vom Kayser (Napoleon), in den übrigen aber vom Präfekten ernannt. Die Munizipalverfassung z.B. des Herzogtums Berg (erlassen durch Murats Dekret vom 13.10.1807) beseitigte zunächst alle Vorrechte und Besonderheiten der Städte und hatte die Marieen (Bürgermeistereien) als neue kommunale Verwaltungsbezirke geschaffen. Die Munizipalverwaltung bestand, unterschiedslos für Stadt und Land, im Regelfall aus dem Maire, (2) Beigeordneten und einem Munizipalrat, bestehend aus (etwa) 20 Mitgliedern. [5] Weder die französische Gemeindeordnung vom 12.02.1800 noch die des Großherzogtums Berg vom 18.12.1808, noch die des Königreichs Westfalen vom 11.01.1808 noch die des Großherzogtums Hessen vom 01.06.1811 enthielten Hinweise über die Gliederung der Bürgermeistereien oder einer grundsätzlichen Amtsverfassung. Das Edikt über die Bildung der Kreisdireltorien und der Gendarmerie vom 30.07.1812 wurde am 19.05.1814 von Paris aus widerrufen.

Weitere Geltung

Das französische Recht behielt seine Gültigkeit auch nach dem Abzug der Franzosen, in der Rheinprovinz uneingeschränkt bis 1845 und in Westfalen bis 1841. Diese französische Gesetzgebung wurde erst mit Einführung der Landgemeindeordnung im Rheinland und in Westfalen außer Kraft gesetzt, mit der Einschränkung, dass für die westfälischen Städte mit mehr als 2.500 Einwohnern inzwischen die sogenannte revidierte Städteordnung vom 17.03.1831 galt.

Kommunale Verwaltungseinbindung 19. Jhdt. im Rheinland und Westfalen

Preußische Provinzen u. Regierungsbezirke

Schon während der Zeit des Preußischen Gouvernements Weser-Rhein (1813-1815) wurden die preußische Verwaltung dieser Gebiete neu geplant. Mit der Verordnung vom 30.04.1815 folgte die Bezeichnung der neu einzurichtenden Regierungsbezirke in den Provinzen Rheinland und Westfalen zunächst den Landschaften, bald aber dem Namen der Hauptstädte. [6]

Kreise

Eine Kreisordnung für die Provinz Westfalen wurde am 31.07.1886 erlassen ebenso für die Rheinprovinz am 30.05.1887. Sie brachten auch einschneidende Änderungen für die Landgemeinden und die Ämter bzw. Bürgermeistereien. Erst nach Verabschiedung dieser Kreisordnungen trat das Preußische Landesverwaltungsgesetz vom 30.07.1883 und das Zuständigkeitsgesetz vom 01.08.1883 im Westen in Kraft.

Ende 1918 gab es 567 rheinische Landbürgermeister und 267 westfälische Amtmänner, sämtlich auf Lebenszeit durch die Oberpräsidenten ernannt. Unter ihnen waren 4.269 ehrenamtliche Gemeindevorsteher tätig, die von den Gemeindeversammlungen gewählt und vom Landrat auf 6 Jahre bestätigt waren.

Gemeindeverfassung

Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele[7], welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.

Amtsverfassung

Nach der eben genannten Westfälischen Landgemeindeordnung von 1841wird "aus mehreren Gemeinden nebst den nicht im Gemeindeverbande stehenden Rittergütern ein Verwaltungsbezirk (Amt) unter einem Amtmann gebildet". Der Amtmann wird nach Anhörung des Landrats von der Regierung ernannt. Er kann zum Vorsteher seiner Wohngemeinde bestimmt werden."Das Amt kann zugleich usw. einen Kommunalverband bilden".

Gemeindefreie Güter

Gemeindefreie Gutsbezirke wurden mit der Westfälischen Landgemeindeordnung von 1841 eingeschränkt und auf Landtagsfähige Rittergüter beschränkt. [8]

Titular Städte

In einer gleichzeitig mit der Landgemeindeverfassung veröffentlichten Verordnung wurden nun auch die westfälischen Städte unter 2.500 Einwohnern der Landgemeindeordnung unterworfen, wobei die Stelle des Vorstehers der Stadtgemeinde (Bürgermeisters) in der Regel mit der des Amtmanns verbunden sein sollte. Seither wurden diese kleineren Städte (über 60) als Titularstädte bezeichnet. [9].

Wechselnde Zuordnung

Während der Geltung der Städte- und Landgemeindeordnungen von 1856 konnten Städte durch Beschluß des Staatsministeriums der Amtsverfassung unterworfen werden, ohne den Titel Stadt zu verlieren. [10]. Ein zuverlässiges Verzeichnis der Titularstädte gibt es nicht: Sie Amtsblätter der Regierung von 1816 nennt eine Reihe von Städten z. B. Wolbeck und Stromberg, die in den amtlichen Gemeindlexikon für die Provinz Westfalen von 1874, 1897 und 1909 als reine Landgemeinden stehen. Umgekehrt nennt das Gemeindelexikon 1909 einige bisher als "Wigbold" bezeichnete Gemeinden plötzlich "Stadt", andere wieder reine "Landgemeinde", obwohl diese auf einer amtlichen Karte von 1848 als "Stadt" stehen.

==Literatur:

  • Schmidt-Odenbrett: Die Verfassung der rheinisch-westfälischen Landgemeinden und Ämter (1931).
  • Professor Dr. Thomas Mann, Professor Dr. Günter Püttner: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, Grundlagen und Kommunalverfassung ISBN: 978-3-540-23793-8 (Print) 978-3-540-68884-6 (Online)

Fußnoten

  1. Literatur: Preußische Gesetzsammlung 1884 S. 181, 222 u. 1885 S193, 234.
  2. Quelle: 3. VO über den Neuaufbau des Reiches vom 18.11.1938 (RGBl. I S.1675)
  3. Literatur: Bornhak, Conrad: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts (Berlin 1884); Bornhak, Conrad: Preußische Staats- u. Rechtsgeschichte (Berlin 1903); Iserich Dr. Kurt: Die Entwicklung des gemeindlichen Verfassungsrechts in Deutschland im Vorwort zum Handbuch der Gemeindeverwaltung (1937); Christaller: Ländliche Siedlungsformen und Verwaltungsreform (Berlin 1937)
  4. Literatur: Lichthardt: Studien zur Entwicklung der Erbentage und der Amtsverfassung in Cleve-Mark (1911, Jb. des Vereins für Oerts- u. Heimatkunde in der Gfs. Mark; Duesberg: Übersicht der Kommunalverhältnisse in der Provinz Westfalen (Berlin 1937, Karte im Anhang)
  5. Literatur: Weidemann, Johann: Neubau eines Staates, Staats- und verwaltungsrechliche Untersuchung des Königreichs Westphalen (1936); Almanach des Lippe-Departements (1813)
  6. Darstellung: Adreß-Kalender für den Bezirk der Königl. Preuß. Regierung in Münster (1823)
  7. Rheinische Gemeindeordnung zusätzlich: Städte, Weiler, Honnschaften usw.
  8. Vorkommen: Regierungsbezirk Minden: 14, Regierungsbezirk 6, keine im Regbez. Münster, ebenso in der Rheinprovinz
  9. Nachweis: Schmidt-Odenbrett: Die Verfassung der rheinisch-westfälischen Landgemeinden und Ämter (1931) S. 202 bis 204.
  10. Beispiel: Schmidt-Odenbrett: Die Verfassung der rheinisch-westfälischen Landgemeinden und Ämter (1931) S. 207, wo Tecklenburg und Hallenberg als Bsple. gt. sind.

Weblinks

Historische Webseiten

Genealogische Webseiten