Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/171: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 28.'''</center>
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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1887 in Kraft.<br />
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 10. November 1886.<br />
{{NE}}{{NE}}(L. S.)
<center>{{Sperrschrift |LUDWIG.}}</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Hypothekenämter und die Hypothekenbewahrer in der Provinz Rheinhessen, insbesondere das bei der Versetzung in den Ruhestand zu Grunde zu legende Diensteinkommen der Hypothekenbewahrer betreffend.'''<br />Vom 10. November 1886.</center>
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{{Sperrschrift |LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}}<br /><br />
{{NE}}Um das Diensteinkommen, welches im Falle der Versetzung eines Hypothekenbewahrers in den Ruhestand bei Berechnung der Pensionsquote zu Grunde zu legen ist, angemessen festzusetzen, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:<br />
<center>§ 1.</center>
{{NE}}Der § 4 der Verordnung, die Hypothekenämter und die Hypothekenbewahrer in der Provinz Rheinhessen, sowie einige mit der Führung der Register der Hypothekenbewahrer zusammenhängende Bestimmungen betr., vom 26. August 1879 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:<br />{{NE}}Der Betrag des Diensteinkommens der Hypothekenbewahrer, welcher im Falle einer Versetzung in den Ruhestand bei Berechnung der Pensionsquote zu Grunde zu legen ist, wird, vorbehältlich etwaiger höherer Pensionsansprüche, welche ein Hypothekenbewahrer aus einer früheren Dienststellung abzuleiten berechtigt ist, auf jährlich 3500 Mark festgesetzt.
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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.<br />
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 10. November 1886.<br />
{{NE}}{{NE}}(L.  S.)
<center>{{Sperrschrift |LUDWIG.}}</center>
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 18:43 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 28.



§ 2.

      Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1887 in Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 10. November 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.


Verordnung,
die Hypothekenämter und die Hypothekenbewahrer in der Provinz Rheinhessen, insbesondere das bei der Versetzung in den Ruhestand zu Grunde zu legende Diensteinkommen der Hypothekenbewahrer betreffend.

Vom 10. November 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Um das Diensteinkommen, welches im Falle der Versetzung eines Hypothekenbewahrers in den Ruhestand bei Berechnung der Pensionsquote zu Grunde zu legen ist, angemessen festzusetzen, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

§ 1.

      Der § 4 der Verordnung, die Hypothekenämter und die Hypothekenbewahrer in der Provinz Rheinhessen, sowie einige mit der Führung der Register der Hypothekenbewahrer zusammenhängende Bestimmungen betr., vom 26. August 1879 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
      Der Betrag des Diensteinkommens der Hypothekenbewahrer, welcher im Falle einer Versetzung in den Ruhestand bei Berechnung der Pensionsquote zu Grunde zu legen ist, wird, vorbehältlich etwaiger höherer Pensionsansprüche, welche ein Hypothekenbewahrer aus einer früheren Dienststellung abzuleiten berechtigt ist, auf jährlich 3500 Mark festgesetzt.

§ 2.

      Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 10. November 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.