Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/172
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Nr. 28.
Verordnung,
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Polizei-Kommissäre betreffend.
Vom 10. November 1886.
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den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Polizei-Kommissäre betreffend.
Vom 10. November 1886.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zum Zwecke einer einheitlichen Regelung der Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Polizei-Kommissäre haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Von denjenigen Bewerbern um die Stelle eines Polizei-Kommissärs, welche nicht die Befähigung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungssache nach Maßgabe der Verordnung vom 30. April 1879 erlangt haben, wird erfordert: | ||
1) | halbjährige Beschäftigung bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft, | |
2) | halbjährige Beschäftigung bei einem Untersuchungsrichter, | |
3) | einjährige Beschäftigung auf dem Polizei-Bureau einer der Städte Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach oder Worms, | |
4) | Beibringung je eines Zeugnisses der Behörden, bei welchen die Beschäftigung während des Vorbereitungsdienstes stattgefunden hat, über Befähigung, dienstliches und außerdienstliches Verhalten, |
5) | Bestehen der Prüfung vor einer der nach § 9 der Bekanntmachung vom 10. Mai 1880, den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber- und Gerichtsvollzieher betreffend, gebildeten Kommissionen, welchen zu diesem Behufe von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz je ein Verwaltungsbeamter beigegeben wird. | |
Zu dem in § 1 vorgeschriebenen Dienst darf nur zugelassen werden, wer | ||
1) | das siebenzehnte Lebensjahr vollendet hat, | |
2) | sich über den erfolgreichen Besuch einer Fortbildungsschule oder einer höheren Schule ausweist und | |
3) | gute Sittenzeugnisse besitzt. | |
Von dem Erforderniß unter Nummer 2 können solche älteren Bewerber, welchen die Möglichkeit zum Besuche einer Fortbildungsschule nicht gegeben war, entbunden werden. |