Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/168: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
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Aktuelle Version vom 12. August 2013, 17:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 28.



Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum für Erwerbung des zu dem Bau der Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze erforderlichen Grundeigenthums betreffend.

Vom 6. Juli 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1.

      Den Konzessionären für den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Worms nach Offstein - Landesgrenze, nämlich der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und dem Bauunternehmer Hermann Bachstein in Berlin, wird hiermit das Recht ertheilt, das zu diesem Bahnbau außerhalb des Straßengeländes erforderliche Grundeigenthum nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1H84, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.

Artikel 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf Ein Jahr festgesetzt.

Artikel 3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Artikel 4.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 6. Juli 1886.
            (L. S.)

{{Sperrschrift |LUDWIG.
Finger.