Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/169

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 28.



Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb des zum Bau der Nebenbahn von Mannheim über Käferthal und Viernheim nach Weinheim erforderlichen Geländes betreffend.

Vom 9. November 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

§ 1.

      Den Konzessionären für den Bau und Betrieb der im Großherzogthum gelegenen Strecke einer Nebenbahn von Mannheim über Käferthal und Viernheim nach Weinheim, nämlich dem Bankhaus W. H. Ladenburg und Söhne in Mannheim, dem Generalunternehmer Hermann Bachstein in Berlin und der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt, wird hiermit »das Recht ertheilt, das zu diesem Bahnbau erforderliche Privatgelände nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.

§ 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Art. 2 des erwähnten Gesetzes auf Ein Jahr festgesetzt.

§3.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

§ 4.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 9. November 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
Finger.