Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/125: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 22. September 1886
Bekanntmachung,
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend.
Vorn 17. September 1886.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 22.'''<br />Darmstadt, den 22. September 1886</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend.'''<br />Vorn 17. September 1886.</center> | |||
{{NE}}Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 16. l. M. zu verfügen geruht haben, daß an die Stelle der §§ 36, 37 und 38 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1876 (Regierungsblatt Nr. 17 von 1876) folgende Bestimmungen zu treten haben: | |||
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|{{NE}} ||{{NE}}Diejenigen Aspiranten, deren philosophische oder pädagogische oder deren fachwissenschaftliche Abhandlung als nicht genügend erachtet worden ist, oder welche die Ablieferungsfrist ohne genügende Entschuldigung verabsäumt haben, werden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen. | |||
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|colspan=2 |<center>§ 37.</center> | |||
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| ||{{NE}}Als nicht bestanden sind Diejenigen zu erklären, welche in der schriftlichen und mündlichen Prüfung für das Hauptfach und zwei nach § 11 damit verbundenen Nebenfächern nicht mindestens für mittlere und untere Klassen als genügend befähigt erkannt worden sind. (Vergl. § 7). Eine ohne genügende Entschuldigung abgebrochene Prüfung ist einer nicht bestandenen gleichzuachten. | |||
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Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt, den 22. September 1886
Inhalt: | Bekanntmachung, die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend. |
die Verordnung über die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend.
Vorn 17. September 1886.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom 16. l. M. zu verfügen geruht haben, daß an die Stelle der §§ 36, 37 und 38 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1876 (Regierungsblatt Nr. 17 von 1876) folgende Bestimmungen zu treten haben:
Diejenigen Aspiranten, deren philosophische oder pädagogische oder deren fachwissenschaftliche Abhandlung als nicht genügend erachtet worden ist, oder welche die Ablieferungsfrist ohne genügende Entschuldigung verabsäumt haben, werden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen. | |
Als nicht bestanden sind Diejenigen zu erklären, welche in der schriftlichen und mündlichen Prüfung für das Hauptfach und zwei nach § 11 damit verbundenen Nebenfächern nicht mindestens für mittlere und untere Klassen als genügend befähigt erkannt worden sind. (Vergl. § 7). Eine ohne genügende Entschuldigung abgebrochene Prüfung ist einer nicht bestandenen gleichzuachten. |