Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/126
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Nr. 22.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Nach § 36 ausgeschlossene oder nach § 37 nicht bestandene Aspiranten dürfen frühestens nach einem halben Jahre ein Gesuch um Zulassung zu einer neuen Prüfung einreichen, falls nicht von der Kommission ein längerer Zeitraum dafür bestimmt ist. Wer dreimal in einer Prüfung einer und derselben Kategorie (§ 11) ausgeschlossen wurde oder nicht bestand, ist zu einer weiteren nicht zuzulassen. | |
so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. |
Darmstadt, den 17. September 1886.
Finger.
Köhler.