Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/093: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}{{NE}}I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, für welche der Antragsteller die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat.
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{{NE}}{{NE}}II Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die Richtigstellung ihm etwa zweifelhaft erscheinender
Wörter fordern. Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen:
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{{NE}}{{NE}}a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Antwort, wenn er eine solche verlangt;
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{{NE}}{{NE}}III Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenantheil nicht erstattet, welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die im Antrags- und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, um die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen.
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{{NE}}{{NE}}IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
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{{NE}}{{NE}}V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.<br />
{{NE}}Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1886 in Kraft.
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<center>{{Sperrschrift |Der Reichskanzler.}}<br />In Vertretung:<br />von Stephan.</center>

Aktuelle Version vom 11. August 2013, 17:42 Uhr

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Nr. 14.



      16. Der §25, "Berichtigungstelegramme" betreffend, wird wie folgt, abgeändert:
            I Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, für welche der Antragsteller die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat.
            II Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die Richtigstellung ihm etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen:
            a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Antwort, wenn er eine solche verlangt;
            b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Telegramms, welches den Antrag stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die Antwort.
            III Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige Gebührenantheil nicht erstattet, welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die im Antrags- und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, um die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen.
            IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
            V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
      Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Juli 1886 in Kraft.

Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.