Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/090: Unterschied zwischen den Versionen

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|colspan=3 |(z. B. Reußgreiz, Frankfurtmain, Wüstewaltersdorfbzbreslau) unter der Bedingung, daß diese Namen so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen.
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|{{NE}} ||valign="top" |{{NE}}2.|| {{Sperrschrift |Unter f sind im zweiten Satze an Stelle der zu streichenden Angaben:}}
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|colspan=2 | ||"Titel, Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen" {{Sperrschrift |die Worte:}}<br /><center>Namen von Schiffen</center><br />{{Sperrschrift |zu setzen.}}
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| ||valign="top" |{{NE}}3.|| {{Sperrschrift |Unter 1 sind im ersten Satze die Worte:}}<br /><center>sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache</center><br />{{Sperrschrift |zu streichen.}}
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|colspan=2 | ||{{Sperrschrift |Ferner ist hinter den Worten}} "unter c bis f entsprechend gezählt" {{Sperrschrift |einzufügen:}}
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|colspan=3 |Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des Paragraphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten.
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| ||{{NE}}4.|| {{Sperrschrift |Am Schlusse ist nachzutragen:}}
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|colspan=3 valign="top" |a) Die Wortzählung der Ausgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber gegenüber entscheidend.
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|colspan=3 |{{NE}}II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
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|colspan=3 |{{NE}}Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von [[Bild:Mark_5.svg|14px]] 1,80 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 9).
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|colspan=3 |{{NE}}I Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
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|colspan=3 |{{NE}}II Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Aufschrift niederzuschreibenden Vermerk "Antwort bezahlt" oder "({{Sperrschrift |RP}})" durch die Angabe der vorausbezahlten Wortzahl zu gergänzen; z. B. "18 Wörter Antwort bezahlt" oder "(R P 18)."
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Aktuelle Version vom 11. August 2013, 17:40 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 14.



(z. B. Reußgreiz, Frankfurtmain, Wüstewaltersdorfbzbreslau) unter der Bedingung, daß diese Namen so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen.
             2. Unter f sind im zweiten Satze an Stelle der zu streichenden Angaben:
"Titel, Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen" die Worte:
Namen von Schiffen

zu setzen.
      3. Unter 1 sind im ersten Satze die Worte:
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache

zu streichen.
Ferner ist hinter den Worten "unter c bis f entsprechend gezählt" einzufügen:
Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des Paragraphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten.
      4. Am Schlusse ist nachzutragen:
a) Die Wortzählung der Ausgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber gegenüber entscheidend.
      6. Im § 9, "Gebühren für gewöhnliche Telegramme" betreffend, erhalten die Absätze I und II folgende veränderte Fassung:
      I Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben.
      II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
      7. Im § 10, "Dringende Telegramme" betreffend, erhält der zweite Satz folgenden veränderten Wortlaut:
      Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von Mark 5.svg 1,80 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 9).
      8. Im § 11, "Bezahlte Antwort" betreffend, werden die Absätze I, II und III wie folgt, abgeändert:
      I Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
      II Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Aufschrift niederzuschreibenden Vermerk "Antwort bezahlt" oder "(RP)" durch die Angabe der vorausbezahlten Wortzahl zu gergänzen; z. B. "18 Wörter Antwort bezahlt" oder "(R P 18)."