Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/008: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr.2.
Bekanntmachung,
die Amtstitel der Gerichtsschreiber bei dem Großherzoglichen Oberlandesgerichte und den Großherzoglichen Landgerichten betreffend.
Darmstadt, am 24. December 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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<center>'''Nr.2.'''</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Amtstitel der Gerichtsschreiber bei dem Großherzoglichen Oberlandesgerichte und den Großherzoglichen Landgerichten betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit durch Allerhöchste Entschließung vom heutigen Tage Allergnädigst zu bestimmen geruht haben, daß die Gerichtsschreiber bei dem Großherzoglichen Oberlandesgerichte und bei den Großherzoglichen Landgerichten, soweit ihnen nicht ein höherer Titel ertheilt ist, inskünftig die Amtstitel "Oberlandesgerichts-Sekretär", beziehungsweise "Landgerichts-Sekretär" zu führen haben, so wird solches hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.<br /> | |||
<center>{{Sperrschrift |Darmstadt,}} am 24. December 1884. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />Finger.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 2. Juli 2013, 14:28 Uhr
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die Amtstitel der Gerichtsschreiber bei dem Großherzoglichen Oberlandesgerichte und den Großherzoglichen Landgerichten betreffend.
Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit durch Allerhöchste Entschließung vom heutigen Tage Allergnädigst zu bestimmen geruht haben, daß die Gerichtsschreiber bei dem Großherzoglichen Oberlandesgerichte und bei den Großherzoglichen Landgerichten, soweit ihnen nicht ein höherer Titel ertheilt ist, inskünftig die Amtstitel "Oberlandesgerichts-Sekretär", beziehungsweise "Landgerichts-Sekretär" zu führen haben, so wird solches hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Finger.
Dr. Best.