Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr.2.



von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im § 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden.
      Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.
      Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
      Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 23. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.

§ 4.

      Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster B*) auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
      Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten Exemplare nach dem im § 2 erwähnten Muster A aus und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

§ 5.

      Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im § 1 bezeichneten Exemplare oder die im § 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 23. November 1884 oder die im § 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 23. November 1888 hergestellt worden sind.

§ 6.

      Die Verzeichnisse*) (§§ 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.

§ 7.

      Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.
      Berlin, den 18. Dezember 1884.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.



*) Die vorgeschriebenen Muster werden den betheiligten Ortspolizeibehörden durch die Großh. Kreisämter mitgetheilt werden.