Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/006: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr.2.'''</center>
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,'''<br />die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.}}</center>
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{{NE}}Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.<br />
{{NE}}Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.<br />
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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A*) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Gemäß der im Eingange des § 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vorrichtungen - wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine - , deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung

Aktuelle Version vom 2. Juli 2013, 14:26 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr.2.



Bekanntmachung,
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst betreffend.

      In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) hat der Bundesrath die nachfolgenden
            Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken
             etc.,
            sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen
erlassen:

§ 1.

      Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienischen Uebereinkunft vom 20. Juni 1884 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 23. November 1884, erlaubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.
      Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden.
      Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen.
      Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre etc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf.

§ 2.

      Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster A*) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.

§ 3.

      Gemäß der im Eingange des § 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vorrichtungen - wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine - , deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung