Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/213: Unterschied zwischen den Versionen

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|amtlichen Bericht an die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege und mit etwa geeignet  erscheinenden Bemerkungen berichtlich weiter befördert.<sup>21 </sup><br />{{NE}}Die Revision der Rechnungen der Kreisveterinärärzte für Bemühungen in der Privatpraxis liegt, wenn eine solche erforderlich ist oder verlangt wird, dem Kreisgesundheitsamte ob,<sup>22 </sup> während die Prüfung und Feststellung der Rechnungen aus der Privatpraxis nicht beamteter praktischer Veterinärärzte, wenn ihre Prüfung von Privaten verlangt wird oder für öffentliche Fonds erforderlich ist, den Kreisveterinärämtern zusteht<sup>23 </sup>|| width=30px valign="top"| § 11.
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|<center>'''VII. Dienstliche Stellung gegenüber dem nicht beamteten Heilpersonal.'''</center>||
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|hat der Kreisarzt bei der der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege<sup>26 </sup> und den Polizeibehörden zustehenden Ueberwachung in der Weise mitzuwirken, daß er einerseits wahrgenommene Zuwiderhandlungen mit den geeigneten Anträgen zur Kenntniß dieser zuständigen Behörde bringt, andererseits gewisse vorgeschriebene Anzeigen und Mittheilungen jenes Personals entgegen nimmt. Zu den letzteren gehören insbesondere:<br />{{NE}}{{NE}}1) Die Anmeldungen neu anziehender Aerzte, Thier- und Zahnärzte unter Vorlage ihrer Approbationsscheine;<sup>27 </sup>
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{{NE}}<sup>21 </sup> Ausschreiben M. A. f. G., betreffend die Jahresberichte der Kreisveterinärämter vom  October 1880. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 73.<br />{{NE}}<sup>22 </sup> In Gemäßheit einer Verfügung der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege in einem Specialfalle Nr. M. J. 1025 von 1883 gehören hierher auch die bei Untersuchung von Gemeindefasseln entstehenden Kostenrechnungen.<br />{{NE}}<sup>23 </sup> A. Bl. O. M. D. 1867 Nr. 9, Nov. z. Med. Ord. § 24 Pos. 3 und Ausschreiben M. A. f. G., betreffend die Organisation der Medicinalbehörden, hier die Prüfung und Festsetzung der Kostenrechnungen der Kreisveterinärärzte vom 25. April 1882 im A. Bl. M A. f. G. Nr. 105. Wegen der Oberrevision von Gebührenrechnungen vergl. § 41 dieser Instruction.<br />{{NE}}<sup>24 </sup> Nov. z. Med. Ord. § 19 unter 2.<br />{{NE}}<sup>25 </sup> Nov. z. Med. Ord. a. a. O. Als vermittelndem Organ der Regierung sowohl als der Verwaltungsbehörden liegt dem Kreisarzte, wenn er hierzu Auftrag erhält, die weitere Mittheilung der in das Medicinalwesen einschlagenden, sowie der das Medicinalpersonal speciell betreffenden Gesetze und Verordnungen etc. an die ärztlichen Beamten und das übrige Heilpersonal ob. Ueber solche Austheilungen sollen die Kreisärzte eventuell sich auszuweisen in der Lage sein und in ihren Registraturen die bezüglichen Aufzeichnungen bewahren.<br />{{NE}}<sup>26 </sup>  Nov. z. Med. Ord. § 6 Pos. 2.<br />{{NE}}<sup>27 </sup> Die Bedingungen zur Führung der Bezeichnung als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, und Thierarzt), sowie die gewerbliche Freizügigkeit der Aerzte sind durch § 29 der Gewerbe-Ordnung, die Bekanntmachungen über die Prüfungen der Aerzte und die ärztliche Vorprüfung vom 2. Juni 1883, der Thierärzte vom 27. März 1878 und der Zahnärzte vom 25. September 1869 und ferner durch die Bekanntmachung betr. die Entbindung von der in § 29 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung vom 9. December 1869 festgestellt. Die

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Nr. 28.



amtlichen Bericht an die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege und mit etwa geeignet erscheinenden Bemerkungen berichtlich weiter befördert.21
      Die Revision der Rechnungen der Kreisveterinärärzte für Bemühungen in der Privatpraxis liegt, wenn eine solche erforderlich ist oder verlangt wird, dem Kreisgesundheitsamte ob,22 während die Prüfung und Feststellung der Rechnungen aus der Privatpraxis nicht beamteter praktischer Veterinärärzte, wenn ihre Prüfung von Privaten verlangt wird oder für öffentliche Fonds erforderlich ist, den Kreisveterinärämtern zusteht23
§ 11.
VII. Dienstliche Stellung gegenüber dem nicht beamteten Heilpersonal.
§ 12.
§ 12.
      Dem approbirten Heilpersonal, also den praktischen Aerzten und Thierärzten sowie den Zahnärzten ist der Kreisarzt nicht vorgesetzt,24 dem benannten Heilpersonal gegenüber ist der Kreisarzt jedoch das vermittelnde Organ, dessen sich die Regierung und die Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Gesundheitspflege in der Regel bedienen werden.25
      Insofern es sich um die Befolgung der sanitätspolizeilichen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen von Seiten des gedachten Heilpersonals und der für die Ausübung des Berufs der Aerzte, Thierärzte und Zahnärzte bestehenden, besonderen gesetzlichen Vorschriften handelt,
hat der Kreisarzt bei der der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege26 und den Polizeibehörden zustehenden Ueberwachung in der Weise mitzuwirken, daß er einerseits wahrgenommene Zuwiderhandlungen mit den geeigneten Anträgen zur Kenntniß dieser zuständigen Behörde bringt, andererseits gewisse vorgeschriebene Anzeigen und Mittheilungen jenes Personals entgegen nimmt. Zu den letzteren gehören insbesondere:
            1) Die Anmeldungen neu anziehender Aerzte, Thier- und Zahnärzte unter Vorlage ihrer Approbationsscheine;27

      21 Ausschreiben M. A. f. G., betreffend die Jahresberichte der Kreisveterinärämter vom October 1880. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 73.
      22 In Gemäßheit einer Verfügung der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege in einem Specialfalle Nr. M. J. 1025 von 1883 gehören hierher auch die bei Untersuchung von Gemeindefasseln entstehenden Kostenrechnungen.
      23 A. Bl. O. M. D. 1867 Nr. 9, Nov. z. Med. Ord. § 24 Pos. 3 und Ausschreiben M. A. f. G., betreffend die Organisation der Medicinalbehörden, hier die Prüfung und Festsetzung der Kostenrechnungen der Kreisveterinärärzte vom 25. April 1882 im A. Bl. M A. f. G. Nr. 105. Wegen der Oberrevision von Gebührenrechnungen vergl. § 41 dieser Instruction.
      24 Nov. z. Med. Ord. § 19 unter 2.
      25 Nov. z. Med. Ord. a. a. O. Als vermittelndem Organ der Regierung sowohl als der Verwaltungsbehörden liegt dem Kreisarzte, wenn er hierzu Auftrag erhält, die weitere Mittheilung der in das Medicinalwesen einschlagenden, sowie der das Medicinalpersonal speciell betreffenden Gesetze und Verordnungen etc. an die ärztlichen Beamten und das übrige Heilpersonal ob. Ueber solche Austheilungen sollen die Kreisärzte eventuell sich auszuweisen in der Lage sein und in ihren Registraturen die bezüglichen Aufzeichnungen bewahren.
      26 Nov. z. Med. Ord. § 6 Pos. 2.
      27 Die Bedingungen zur Führung der Bezeichnung als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, und Thierarzt), sowie die gewerbliche Freizügigkeit der Aerzte sind durch § 29 der Gewerbe-Ordnung, die Bekanntmachungen über die Prüfungen der Aerzte und die ärztliche Vorprüfung vom 2. Juni 1883, der Thierärzte vom 27. März 1878 und der Zahnärzte vom 25. September 1869 und ferner durch die Bekanntmachung betr. die Entbindung von der in § 29 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung vom 9. December 1869 festgestellt. Die