Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/168: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) hat der Bundesrath auf Grund des § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung folgende<br />
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{{NE}}Die Räume dürfen nur unter einander, nicht aber mit anderen Arbeitsräumen oder mit Wohn- und Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Es ist indessen eine unmittelbare Verbindung des für das Betunken der Hölzer bestimmten Raumes mit dem Einlegeraume, sowie des für das Abfüllen und die erste Verpackung der Hölzer bestimmten Raumes mit den Lagerräumen für fertige Waare gestattet. In jedem der bezeichneten Räume dürfen ausschließlich diejenigen Arbeiten vorgenommen werden, für welche derselbe bestimmt ist; jedoch ist es erlaubt, in den zum Betunken der Hölzer bestimmten Räumen (b) auch das Schwefeln und Paraffiniren der Hölzer vorzunehmen.
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die Räume, in welchen die im § 1 unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen {{Druckfehler |vorgenom}} werden, müssen mindestens fünf Meter hoch, die Räume unter b und d feuersicher abgedeckt, die Trockenräume (c) in ihrem ganzen Umfange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der Räume, in welchen die unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mit einem Anstrich von Kalkmilch versehen sein, welcher mindestens einmal halbjährlich zu erneuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist.
 
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Aktuelle Version vom 24. März 2013, 17:34 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 22.



Bekanntmachung.

      Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 42) hat der Bundesrath auf Grund des § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung folgende
            Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen
erlassen:

§ 1.

      Für jede der nachfolgend bezeichneten Verrichtungen:
            a. das Zubereiten der Zündmasse,
            b. das Betunken der Hölzer,
            c. das Trocknen der betunkten Hölzer,
            d. das Abfüllen der Hölzer und ihre erste Verpackung
müssen besondere Räume vorhanden sein.
      Die Räume dürfen nur unter einander, nicht aber mit anderen Arbeitsräumen oder mit Wohn- und Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung stehen. Es ist indessen eine unmittelbare Verbindung des für das Betunken der Hölzer bestimmten Raumes mit dem Einlegeraume, sowie des für das Abfüllen und die erste Verpackung der Hölzer bestimmten Raumes mit den Lagerräumen für fertige Waare gestattet. In jedem der bezeichneten Räume dürfen ausschließlich diejenigen Arbeiten vorgenommen werden, für welche derselbe bestimmt ist; jedoch ist es erlaubt, in den zum Betunken der Hölzer bestimmten Räumen (b) auch das Schwefeln und Paraffiniren der Hölzer vorzunehmen.

§ 2.

      Die Räume, in welchen die im § 1 unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen [GWR 1] werden, müssen mindestens fünf Meter hoch, die Räume unter b und d feuersicher abgedeckt, die Trockenräume (c) in ihrem ganzen Umfange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der Räume, in welchen die unter a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mit einem Anstrich von Kalkmilch versehen sein, welcher mindestens einmal halbjährlich zu erneuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: vorgenom