Heu: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Februar 2013, 21:58 Uhr
Die Lebensumstände im lokalen und regionalen Bereich mit den natürlichen und kulturellen zeitlichen Gegebenheiten geben Hinweise zur Anlage von Biografien unserer Vorfahren in der jeweiligen Generation. Land und Leute in ihrer Zeit, ihre Siedlung, Sprache, Kirche, und die Vernetzung ihres Lebensraumes. Kurzgefasste Informationen mit Grundlagen für notwendige Einblicke finden sich u.a. (Ackerbürger) im Deutschen Städtebuch ...
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Stroh
Einleitung
1722: Heu sollte in der Menge geerntet werden, daß man auch anderen etwas verkaufen kann.
Heumonat
1722: Die Zeit betreffend wird die Heumahd meistens Mitte Juni oder Anfang Juli durchgeführt, daher erhielt der Juli auch den Beinamen „Heumonat“. Feuchte Wiesen und die an fließenden Gewässern liegen, können auch noch nach der Sommerwende leicht überschwemmt und das geschnittene Gras leicht verdorben werden, von daher muß in diesen Fällen situationsweise entschieden werden.
Weiterhin sollte die Mahd um 1722 im Neumond oder zunehmenden Mond erfalgen, da nach damaliger Auffassung das Heu nicht nur ergiebiger wäre, sondern auch der zweite Schnitt (Grummat) desto dicker und besser danach wachsen würde. Der Fortschritt in der Samenbildung sollte den Schnittzeitpunkt nicht beeinflussen, da das meiste Gras aus der Wurzel nachwüchse. So gemähtes Heu schmecke dem Vieh besser und erhöhe die Milchleistung.
Wenn das Heu zu spät gemacht wird und das Gras sich weiter entwickelte, hat es seinen Saft und seine Kraft verloren und eignete sich schlechter zur Fütterung. Ist die Entwicklung zu weit fortgeschritten, kann man es nur noch als Spreu benutzen. Ist das Gras allerdings zu früh geschnitten und noch zu saftig und grün, wird das Gras auf dem Boden verfaulen und verderben.
Witterung während des Heuens
1722: In der Zeit zeit des Heuens müssen mögliche Gewitterschauer beobachtet werden. Bei herannahenden Regen sollte das ungeschnittene Gras in der Wurzel stehen bleiben, statt es abzumähen und in der Nässe liegen zu lassen. Ist der Schnitt aber bereits geschehen, müsse das Gras an einem erhabenen Ort luftig bei besserem Wetter getrocknet werden. Es ist gefährlich Heu bei nassem Wetter einzufahren. Nasses Heu neigt zur Selbstentzündung.
Geschnitten werden sollte das Gras in der Früh, wenn der Tau noch anhaftet, es legt sich dann bei dem Schitt mit der Sense oder Sichel leichter um, als wenn es von der Trockenheit des Wetters zäh geworden ist und nicht so glatt abgemäht werden kann.
Art des Mähens
1722: Gras wird zu dieser Zeit mit der Sensen gamäht. Mangelt es an Wiesen wo Leute nachmähen können oder wo etwas stehen geblieben ist, kann eine Sichel oder ein Grasstumpf zum Einsatz kommen: die Wiesen werden „geschrapft“.
Ist das Gras gemäht und Gras und Boden abgetrocknet, wird das angetrocknete Gras zunächst mit Gabeln in der Sonne ausgebreitet und danach mit Rechen von der ausgedörrten auf die grüne Seite gewendet und aufgeschöbert. Durch weiteres Wenden wird das Gras in der Sonne nach und nach innerhalb von 2 bis 3 Tagen zu trockenem Heu und kann danach eingefahren werden.
Sollte dies nicht möglich sein, kann es, wenn es noch etwas feucht ist, auf Böcken in mittelmäßigen Haufen zur weiteren Trocknung aufgeschobert werden. So kann er auch selbst nach einem kurzen Schauer wieder abtrocknen. Hat dann das Heu wieder das rechte Maß in der Trockenheit erreicht, kann mit der Einfuhr fortgefahren werden.
Nachmahd
In den Marken oder auch Nachbarschaften ist lokal unterschiedlich auch den in der Mark nicht zur Mast berechtigten Leuten eine sogenannte Nachmahd zu bestimmten Zeiten und an ausgesuchten Orten gestattet.
Wo allerdings Grasmangel herrscht, gehen arme Leute zuweilen auch in bebaute Äcker, um darin Gras und Kraut für ihr Vieh zu sammeln.
Recht Eigenhöriger
1722/1731: Sollte durch Fahrlässigkeit die rechtzeitige Einfuhr des trockenen Heus versäumt worden sein, kann ein großer Schaden entstehen. Davon können auch Grundherren betroffen sein, wenn deren Eigenhörige im Rahmen ihrer Dienstleistung oder Landfolge bei der Heuernte behilflich sind. Hat Grundherr die rechtzeitige Einfuhr versäumt und ist dadurch zusätzlicher Aufwand erforderlich, kann dieser die Dienstleistung nicht erneut zusätzlich anfordernn. Sie können sich dem demgegenüber in Ruhe weiter um ihre eigene Ernte kümmern.
Quelle
- „Oeconomus prudens et legalis“ fol. 636/8 (1722)
- Stratmann, Bodo: Haus Ostendorf, Landfolgeregister 1731 (1991)
Zeitliche Preise
- 1673 Holländischer Krieg im Vest (1672-1679) 3 fuder Hewes ad 12 Rt
- 1758 Siebenjähriger Krieg im Vest (1756-1763) 1 Fuder Hew ad 5 Rt