Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/105: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>Darmstadt, den 26. November 1883.</center>
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<center>Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 wegen Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.</center>
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<center>'''Verordnung,<br />die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 wegen Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.'''</center>
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.<br />
{{NE}}Zur Ausführung des oben bezeichneten Reichsgesetzes verordnen Wir hiermit, wie folgt:
<center>§ 1.</center>
{{NE}}Ueber die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Beginn des in dem ersten Satze des §. 33a der Gewerbeordnung vorgesehenen Gewerbebetriebes und über die Untersagung des Gewerbebetriebes in den Fällen des letzten Satzes des § 33a der Gewerbeordnung beschließt der Kreisausschuß.
<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die im ersten und vierten Absatze des § 42b und im ersten Absatze des § 55 der Gewerbeordnung bezeichneten Rechte der höheren Verwaltungsbehörde üben die Kreisämter aus.

Aktuelle Version vom 16. November 2012, 15:48 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt, den 26. November 1883.


Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 wegen Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.



Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 wegen Abänderung der Gewerbeordnung betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Zur Ausführung des oben bezeichneten Reichsgesetzes verordnen Wir hiermit, wie folgt:

§ 1.

      Ueber die Ertheilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Beginn des in dem ersten Satze des §. 33a der Gewerbeordnung vorgesehenen Gewerbebetriebes und über die Untersagung des Gewerbebetriebes in den Fällen des letzten Satzes des § 33a der Gewerbeordnung beschließt der Kreisausschuß.

§ 2.

      Die im ersten und vierten Absatze des § 42b und im ersten Absatze des § 55 der Gewerbeordnung bezeichneten Rechte der höheren Verwaltungsbehörde üben die Kreisämter aus.