Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/104

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 24.



      Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§ 57b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar Vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.
      3. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung.

III. Formulare für Wandergewerbescheine.

      Die Wandergewerbescheine sind nach den anliegenden Formularen auszustellen, von welchen Formular A für Inländer und Ausländer in den Fällen des § 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und Formular B für Inländer, Formular C für Ausländer in den übrigen Fällen des Gewerbebetriebes im Umherziehen bestimmt sind.

IV. Schlußbestimmung.

      Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1884 ab zur Anwendung.

Berlin, den 31. October 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.