Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/208: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>Art. 11.</center> | |||
Besteht das Lehen in liegenden Gütern, so ist der Werth in der Art zu berechnen, daß der Durchschnittsertrag, nach Abzug der Steuern und nothwendigen Verwaltungskosten, als vierprocentige Zinsen im fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital erhoben wird, von welchem dann noch, im Falle des Art. 6, der Betrag der Lehnsschulden in Abzug zu bringen ist. | |||
<center>Art. 12.</center> | |||
Zu Lehen getragene Renten sind bei der Werthsermittelung im fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital anzuschlagen, sofern nicht ein anderer Maßstab schon früher durch Gesetz oder Vertrag festgesetzt war. | |||
<center>Art. 13.</center> | |||
Besteht das Lehen in Geldkapitalien, so ist deren Betrag der Werthsberechnung zum Grunde zu legen. | |||
<center>Art. 14.</center> | |||
Diejenigen Entschädigungspflichtigen, welche die nach vorstehenden Bestimmungen zu leistenden Zahlungen, um sofort freie Hand zu gewinnen, binnen drei Monaten nach Ermittelung der zu zahlenden Entschädigungssumme bewerkstelligen, sind befugt, 3 ½ procentige Staatsobligationen im Nominalwerth an Zahlungsstatt zu geben. | |||
<center>Art. 15.</center> | |||
Bei Afterlehen erhält der Afterlehnsherr zwei Drittheile, der Oberlehnsherr ein Drittheil der Entschädigungssumme. | |||
<center>Art. 16.</center> | |||
Die aus Art. 6 entspringenden Entschädigungsforderungen gehen den Gläubigern des Lehnsbesitzers in so weit vor, als die Lehnserben nicht zur Schuldentilgung verpflichtet sind. Die Entschädigung des Lehnsherrn (Art. 8) geht allen Forderungen der Gläubiger vor. | |||
<center>Art. 17.</center> | |||
Sind in Gemäßheit der Art. 23 und 24 des Grundrentenablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 Ablösungskapitalien wegen Streitigkeiten unter den Betheiligten in der Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt worden, so hört in Folge dieses Gesetzes die Sicherungsmaßregel zwar auf, die bisherigen Lehnsträger sind aber nicht berechtigt, die <br />Zahlung der Ablösungskapitalien früher als in den aus den ausgestellten Schuldscheinen <br />ersichtlichen Terminen zu verlangen oder |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 16:08 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Besteht das Lehen in liegenden Gütern, so ist der Werth in der Art zu berechnen, daß der Durchschnittsertrag, nach Abzug der Steuern und nothwendigen Verwaltungskosten, als vierprocentige Zinsen im fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital erhoben wird, von welchem dann noch, im Falle des Art. 6, der Betrag der Lehnsschulden in Abzug zu bringen ist.
Zu Lehen getragene Renten sind bei der Werthsermittelung im fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital anzuschlagen, sofern nicht ein anderer Maßstab schon früher durch Gesetz oder Vertrag festgesetzt war.
Besteht das Lehen in Geldkapitalien, so ist deren Betrag der Werthsberechnung zum Grunde zu legen.
Diejenigen Entschädigungspflichtigen, welche die nach vorstehenden Bestimmungen zu leistenden Zahlungen, um sofort freie Hand zu gewinnen, binnen drei Monaten nach Ermittelung der zu zahlenden Entschädigungssumme bewerkstelligen, sind befugt, 3 ½ procentige Staatsobligationen im Nominalwerth an Zahlungsstatt zu geben.
Bei Afterlehen erhält der Afterlehnsherr zwei Drittheile, der Oberlehnsherr ein Drittheil der Entschädigungssumme.
Die aus Art. 6 entspringenden Entschädigungsforderungen gehen den Gläubigern des Lehnsbesitzers in so weit vor, als die Lehnserben nicht zur Schuldentilgung verpflichtet sind. Die Entschädigung des Lehnsherrn (Art. 8) geht allen Forderungen der Gläubiger vor.
Sind in Gemäßheit der Art. 23 und 24 des Grundrentenablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 Ablösungskapitalien wegen Streitigkeiten unter den Betheiligten in der Staatsschuldentilgungskasse hinterlegt worden, so hört in Folge dieses Gesetzes die Sicherungsmaßregel zwar auf, die bisherigen Lehnsträger sind aber nicht berechtigt, die
Zahlung der Ablösungskapitalien früher als in den aus den ausgestellten Schuldscheinen
ersichtlichen Terminen zu verlangen oder