Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/207
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- a) bezüglich aller Lehen, deren Lehnsherrlichkeit der Staat in Folge der Verordnung vom 4. Februar 1807 und durch Anwendung der darin ausgesprochenen Grundsätze auf spätere Territorialveränderungen an sich gezogen hat;
b) bezüglich aller Staats- und Privatlehen, wenn dermalen außer dem gegenwärtigen Besitzer oder den jetzigen Nutznießern mehr wie fünf zur Nachfolge nach Lehnsrecht befähigte Erbberechtigte oder Anwärter vorhanden sind;
c) bezüglich aller aufgetragenen Lehen.
- a) bezüglich aller Lehen, deren Lehnsherrlichkeit der Staat in Folge der Verordnung vom 4. Februar 1807 und durch Anwendung der darin ausgesprochenen Grundsätze auf spätere Territorialveränderungen an sich gezogen hat;
Die dermaligen Besitzer und Nutznießer von anderen Staats- und Privatlehen entrichten als Entschädigung für den Verlust des Heimfalls an den Lehnsherrn:
- a) wenn dermalen außer den gegenwärtigen Nutznießern des Lehens 3 bis 5 Erbberechtigte vorhanden sind, zwei Procent des jetzigen Werths des Lehens;
b) wenn zwei Lehnserben vorhanden sind, fünf Procent;
c) ist Ein muthmaßlicher Erbe am Leben, zehn Procent.
- a) wenn dermalen außer den gegenwärtigen Nutznießern des Lehens 3 bis 5 Erbberechtigte vorhanden sind, zwei Procent des jetzigen Werths des Lehens;
Der jetzige Werth des Lehens wird in diesen Fällen in Ermangelung gütlichen Uebereinkommens durch contradictorische Schätzung festgestellt.
Steht das Lehen auf dem Heimfalle, d. h. ist außer den dermaligen Besitzern und Nutznießern des Lehens kein zur Lehnsfolge berechtigtes Individuum vorhanden, so fällt bei dem Ableben derselben und wenn bis dahin jener Zustand sich nicht geändert hat, das Lehen an den gewesenen Lehnsherrn zurück und dasselbe darf daher ohne seine Zustimmung weder veräußert noch belastet werden. Erhält jedoch der dermalige Besitzer des Lehens nach dem Erscheinen dieses Gesetzes einen zur Lehnsfolge berechtigten Erben, so soll alsbald nach Art. 8 Satz c. verfahren werden.
Sowohl die im Art. 6 als auch die im Art. 8 vorgesehenen Abfindungen brauchen, wenn das Kapital unterpfändlich genügend sicher gestellt wird - nicht eher abgetragen zu werden, als wenn die Lehnsgüter veräußert werden, oder in Zahlung der Zinsen zweijährige Rückstände aufwachsen. Bis zur Abtragung sind vier Procent Zinsen zu entrichten. Deren Lauf beginnt im Falle des Art. 6 mit dem Ableben der jetzigen Besitzer, im Falle des Art. 8 mit dem ersten Uebergang auf andere als zur Lehnsfolge berechtigte Erben, sofern in dem einen und dem anderen Falle nicht früher schon eine Veräußerung unter Lebenden stattgefunden hat.