Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/023: Unterschied zwischen den Versionen

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==<center>Großherzoglich Hessisches '''Regierungsblatt No. 5.'''</center>==
==<center>Großherzoglich Hessisches '''Regierungsblatt No. 5.'''</center>==
<center>Darmstadt am 26. März 1851.</center>
<center>Darmstadt am 26. März 1851.</center>


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Auflösung der Forstpolizeibezirke Neustadt und König und die Organisation des neuen Reviers Höchst betr.; - 2) Bekanntmachung, die Auflösung des Forstpolizeibezirks Erbach und die Bildung des Communal-Forstreviers Erbach betr.: - 3) Bekanntmachung, Veränderung in der Eintheilung der Physicatsbezirke Lauterbach und Ulrichstein betr.; - 4) Bekanntmachung, den Neubau einer Straße von Wallau nach Laasphe betr.; - 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen betr.; - 6) Ordensverleihungen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassung; - 9) Concurrenz-Eröffnungen; - 10) Sterbfälle..
Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Auflösung der Forstpolizeibezirke Neustadt und König und die Organisation des neuen Reviers Höchst betr.; - 2) Bekanntmachung, die Auflösung des Forstpolizeibezirks Erbach und die Bildung des Communal-Forstreviers Erbach betr.: - 3) Bekanntmachung, Veränderung in der Eintheilung der Physicatsbezirke Lauterbach und Ulrichstein betr.; - 4) Bekanntmachung, den Neubau einer Straße von Wallau nach Laasphe betr.; - 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen betr.; - 6) Ordensverleihungen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassung; - 9) Concurrenz-Eröffnungen; - 10) Sterbfälle.
 
 
<center>'''Bekanntmachung,'''</center>
<center>die Auflösung der Forstpolizeibezirke Neustadt und König und die Organisation des neuen Reviers Höchst betreffend.</center>
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß, in Vollziehung des Gesetzes vom 7. August 1848, die bisherigen standesherrlichen Forstpolizeibezirke Neustadt und König in forstlicher Hinsicht dem Forste Reinheim provisorisch zugetheilt, daher die Functionen der Forstpolizeibeamten von dem Forstmeister dieses Forsts übernommen und sämmtliche Gemeinde- und Stiftungswaldungen, welche in jenen Forstpolizeibezirken liegen, mit Ausnahme der Waldungen von Oberklingen, Niederklingen und Brensbach, in ein neues Communalforstrevier, welches den Namen "'''Höchst'''" führt, vereinigt und diesem Reviere auch in forstlicher Beziehung sämmtliche darin gelegenen '''Privat'''waldungen, soweit sie nicht dem Herrn Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen von Erbach-Schönberg gehören und hierfür besondere Privatreviere bestehen, zugetheilt werden sollen.
 
Die Waldungen in der Gemarkung von Brensbach, Niederklingen und Oberklingen, welche seither zum Forstpolizeibezirke Neustadt gehörten, sind nunmehr dem Forstreviere Lichtenberg, Forsts Reinheim, zugetheilt worden.
 
:Vorstehende Anordnungen treten mit dem 1. April dieses Jahres in Vollzug.
:Darmstadt den 21. März 1851.
<center>'''Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.'''</center>
<center>'''F. von Schenck.'''</center>
Merck.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:56 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt No. 5.

Darmstadt am 26. März 1851.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Auflösung der Forstpolizeibezirke Neustadt und König und die Organisation des neuen Reviers Höchst betr.; - 2) Bekanntmachung, die Auflösung des Forstpolizeibezirks Erbach und die Bildung des Communal-Forstreviers Erbach betr.: - 3) Bekanntmachung, Veränderung in der Eintheilung der Physicatsbezirke Lauterbach und Ulrichstein betr.; - 4) Bekanntmachung, den Neubau einer Straße von Wallau nach Laasphe betr.; - 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen betr.; - 6) Ordensverleihungen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassung; - 9) Concurrenz-Eröffnungen; - 10) Sterbfälle.


Bekanntmachung,
die Auflösung der Forstpolizeibezirke Neustadt und König und die Organisation des neuen Reviers Höchst betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß, in Vollziehung des Gesetzes vom 7. August 1848, die bisherigen standesherrlichen Forstpolizeibezirke Neustadt und König in forstlicher Hinsicht dem Forste Reinheim provisorisch zugetheilt, daher die Functionen der Forstpolizeibeamten von dem Forstmeister dieses Forsts übernommen und sämmtliche Gemeinde- und Stiftungswaldungen, welche in jenen Forstpolizeibezirken liegen, mit Ausnahme der Waldungen von Oberklingen, Niederklingen und Brensbach, in ein neues Communalforstrevier, welches den Namen "Höchst" führt, vereinigt und diesem Reviere auch in forstlicher Beziehung sämmtliche darin gelegenen Privatwaldungen, soweit sie nicht dem Herrn Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen von Erbach-Schönberg gehören und hierfür besondere Privatreviere bestehen, zugetheilt werden sollen.

Die Waldungen in der Gemarkung von Brensbach, Niederklingen und Oberklingen, welche seither zum Forstpolizeibezirke Neustadt gehörten, sind nunmehr dem Forstreviere Lichtenberg, Forsts Reinheim, zugetheilt worden.

Vorstehende Anordnungen treten mit dem 1. April dieses Jahres in Vollzug.
Darmstadt den 21. März 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.

Merck.