Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/024
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Des Großherzogs Königliche Hoheit haben geruht, in Folge des Gesetzes vom 7. August 1848, die Auflösung des Forstpolizeibezirks Erbach und die Bildung des erweiterten Forstreviers "Erbach" aus diesem Bezirke und dem Theile des Forstpolizeibezirks Michelstadt, welcher mit dem Landgerichte Michelstadt correspondirt, allergnädigst zu genehmigen.
Demgemäß wird das genannte Forstrevier aus sämmtlichen Gemarkungen und Orten des Landgerichtsbezirks Michelstadt, sodann aus der Gemarkung Pfaffenbeerfurth, Landgerichts Fürth, bestehen.
Diesem Forstreviere Erbach sind in forstlicher Beziehung auch die in vorgenannten Gemarkungen liegenden Privatwaldungen zugetheilt, soweit sie nicht den Herren Grafen zu Erbach-Fürstenau und zu Erbach-Erbach-Wartenberg-Roth gehören und dafür besondere Privatreviere constituirt sind.
Die Versehung der Functionen eines Forstpolizeibeamten ist einstweilen dem Verwalter der Forstpolizeibeamtenstelle des Forstpolizeibezirks Michelstadt, Großherzogl. Revierförster Zentgraf zu Beerfelden übertragen und durch allerhöchstes Decret vom 13. Januar d.J. der Revierförster des bisherigen Reviers Erbach, Friedrich Ihrig zu Mähacker, zum Revierförster des neu constituirten Reviers Erbach ernannt worden.
- Vorstehende Anordnungen treten mit dem 1. April d. J. in Vollzug.
- Darmstadt den 21. März 1851.
Merck.
Des Großherzog Königliche Hoheit haben zu beschließen geruht, daß der Ort Rebgeshain mit seiner Gemarkung und den dazu gehörenden Mühlen und einzelnen Häusern von dem Physicatsbezirke Lauterbach getrennt und dem Physicatsbezirke Ulrichstein zugetheilt werden soll. Diese allerhöchste Entschließung wird hiermit zur öffenlichen Kenntniß gebracht.
- Darmstadt am 8. März 1851.
Neuling.