Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/012: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
K (Automatic page editing)
 
(3 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|011|12|013|unvollständig}}
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|011|12|013|korrigiert}}
<center>'''No. 3'''</center>
:festgesetzte Geldentschädigung statt finden. Sofern vor dem Vertragsabschluß eine Vereinbarung zwischen dem Contrahenten dahin statt findet, daß der Agent bei verzögerter Abfahrt die Beherbergung und Verköstigung der Auswanderer in natura übernimmt, so ist dies, statt jener Bestimmung bezüglich der Geldentschädigung, in den Verträgen zu wahren;
:e) daß die Auswanderer während der Reise hinreichende Verköstigung erhalten, sofern dieselbe von dem Agenten resp. Schiffsrheder übernommen worden ist;
:f) daß die Effecten der Auswanderer während der Seereise zu dem in dem Vertrage ausgedrückten Werthe auf Verlangen gegen See- und Feuer-Gefahr versichert werden;
:g) daß die Auswanderer und deren Effecten auch in dem Falle um dem bedungenen Ueberfahrtspreis an den bestimmten Ausschiffungs-Seeplatz gebracht werden, wenn das betreffende Schiff auf der Reise durch irgend einen Unfall an deren Fortsetzung verhindert werden möchte;
:h) daß der Agent in Beziehung auf den abgeschlossenen Vertrag vor den Großherzoglich Hessischen Gerichten Recht zu geben habe und im Voraus auf Einreden, die auf etwaige spätere, im Ausland geschlossene, den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderlaufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht leiste.
 
<center>§. 16.</center>
Jedem Agenten ist untersagt, in Ankündigungen, mögen diese in öffentlichen Blättern, oder in Form von Prospecten, Anschlägen, Aushängeschildern, oder in anderer Art erscheinen, bezüglich der Seehäfen, über welche - und der Schiffsrheder, durch welche er Auswanderer befördert, Angaben zu machen, welche von der erlangten Concession abweichen.
 
<center>§. 17.</center>
Sämmtlichen Agenten ist untersagt, zu Auswanderungen anzuwerben, oder zu verleiten; sie dürfen zu dem Ende namentlich weder selbst im Lande umherreisen, noch andere Personen absenden.
 
Ebenso ist es denselben verboten, bei Vertrags-Verabredungen oder Abschlüssen Mäkler oder Individuen, welche sich für solche ausgeben, zuzulassen, oder sich überhaupt zum Zuführen von Auswanderern dergleichen Personen in irgend einer Weise zu bedienen.
 
<center>§. 18.</center>
Wo es für zweckmäßig erkannt wird, soll ein aufsehender Beamter ernannt werden, dem die am Sitze desselben wohnenden Agenten alle von ihnen ausgefertigten Verträge zur Prüfung und Anerkennung, daß deren Inhalt mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimme, rechtzeitig nach näherer Vorschrift vorzulegen haben.

Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:55 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[011]
Nächste Seite>>>
[013]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


No. 3
festgesetzte Geldentschädigung statt finden. Sofern vor dem Vertragsabschluß eine Vereinbarung zwischen dem Contrahenten dahin statt findet, daß der Agent bei verzögerter Abfahrt die Beherbergung und Verköstigung der Auswanderer in natura übernimmt, so ist dies, statt jener Bestimmung bezüglich der Geldentschädigung, in den Verträgen zu wahren;
e) daß die Auswanderer während der Reise hinreichende Verköstigung erhalten, sofern dieselbe von dem Agenten resp. Schiffsrheder übernommen worden ist;
f) daß die Effecten der Auswanderer während der Seereise zu dem in dem Vertrage ausgedrückten Werthe auf Verlangen gegen See- und Feuer-Gefahr versichert werden;
g) daß die Auswanderer und deren Effecten auch in dem Falle um dem bedungenen Ueberfahrtspreis an den bestimmten Ausschiffungs-Seeplatz gebracht werden, wenn das betreffende Schiff auf der Reise durch irgend einen Unfall an deren Fortsetzung verhindert werden möchte;
h) daß der Agent in Beziehung auf den abgeschlossenen Vertrag vor den Großherzoglich Hessischen Gerichten Recht zu geben habe und im Voraus auf Einreden, die auf etwaige spätere, im Ausland geschlossene, den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderlaufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht leiste.
§. 16.

Jedem Agenten ist untersagt, in Ankündigungen, mögen diese in öffentlichen Blättern, oder in Form von Prospecten, Anschlägen, Aushängeschildern, oder in anderer Art erscheinen, bezüglich der Seehäfen, über welche - und der Schiffsrheder, durch welche er Auswanderer befördert, Angaben zu machen, welche von der erlangten Concession abweichen.

§. 17.

Sämmtlichen Agenten ist untersagt, zu Auswanderungen anzuwerben, oder zu verleiten; sie dürfen zu dem Ende namentlich weder selbst im Lande umherreisen, noch andere Personen absenden.

Ebenso ist es denselben verboten, bei Vertrags-Verabredungen oder Abschlüssen Mäkler oder Individuen, welche sich für solche ausgeben, zuzulassen, oder sich überhaupt zum Zuführen von Auswanderern dergleichen Personen in irgend einer Weise zu bedienen.

§. 18.

Wo es für zweckmäßig erkannt wird, soll ein aufsehender Beamter ernannt werden, dem die am Sitze desselben wohnenden Agenten alle von ihnen ausgefertigten Verträge zur Prüfung und Anerkennung, daß deren Inhalt mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimme, rechtzeitig nach näherer Vorschrift vorzulegen haben.