Provinzialstände (Westfalen)

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Disambiguation notice Westfalen ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Westfalen.

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Die Provinzialstände (Westfalen)

Vier Stände

Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände (Westfalen) bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen die Einrichtung von vier Ständen.

Danach bestand:

I. Der erste Stand aus den vormals unmittelbaren Reichsständen; II. Der zweite Stand aus der Ritterschaft; III. Der dritte Stand aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten; IV. Der vierte Stand aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, Grundbesitzern.

Erster Stand

Die Mitglieder des I. Standes, die Angehörigen der ehemals reichsunmittelbaren Fürsten- und Herrenhäuser, erhielten in der Ständeversammlung eine Virilstimme (d.h. Einzel- oder Kopfstimme), die durch ein Mitglied ihrer Familie oder durch ein Mitglied des II. Standes vertreten werden konnte.

Dieser erste Stand wurde namentlich berufen. Die Häuser des ersten Standes besaßen demnach eine bedingte Landtagsfähigkeit für ihren Stand. Denn die Virilstimme konnte erlöschen, wenn der Übergang nicht im Erbwege erfolgte, wie es beim Verkauf der Grafschaft Rietberg durch den Grafen von Kaunitz-Rietberg an die Familie Tenge geschah.

2. bis 4. Stand

Für den II. bis IV. Stand wurde bestimmt, daß die Gruppe jeweils aus 20 zu wählenden Mitgliedern bestanden. Die zu Landtagsabgeordneten wählbaren Mitglieder hatten folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Grundbesitz in auf- und absteigender Linie ererbt oder auf andere Weise erworben und zehn Jahre nicht unterbrochen. Im Erbfalle wurde die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes konnte nur die Krone dispensieren. 2. Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen. 3. Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. 4. Unbescholtener Ruf.

Zweiter Stand

Im zweiten Stand wurde die Wählbarkeit begründet: 1. durch den Besitz eines früher landtagsfähigen Rittergutes, von dem jährlich an Grundsteuer wenigstens 75 Thaler zu entrichten waren; 2. durch den Besitz eines anderen größeren Landgutes, das die Krone in den zweiten Stand aufnahm.

Eine Matrikel sollte die hiernach zum zweiten Stand gehörigen Landgüter festsetzen.

Dritter Stand

Zu Abgeordneten des dritten Standes konnten nur städtische Grundbesitzer gewählt werden.

Vierter Stand

Abgeordnete des vierten Standes konnten nur Grundbesitzer werden, die einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz besaßen.

Virilstimmen

Am 13. Juli 1827 erließ der König von Preußen die Verordnung zum Gesetz vom 24. März 1824. Sie bestimmte zunächst für Westfalen die elf Häuser, denen eine Virilstimme des I. Standes zufiel.

Wahlkreise

Sodann legte die Verordnung die sechs Wahlbezirke für die übrigen Stände fest (in Klammern die historischen Territorien):

  • 1. Minden-Ravensberg (Minden, Ravensberg, Reckenberg, Rheda und Rietberg)
  • 2. Paderborn (Paderborn und Corvey)
  • 3. Westphalen (Herzogtum Westphalen, Siegen, Wittgenstein und Lippstadt)
  • 4. Mark (Mark, Dortmund und Hohenlimburg)
  • 5. Ost-Münster (östl. Teil von Münster, Tecklenburg und Lingen)
  • 6. West-Münster (westl. Teil von Münster, Recklinghausen, Anholt, Gemen und Steinfurt).

Zahl der Abgeordneten

Für jeden Wahlbezirk wurde die Zahl der zu wählenden Abgeordneten des zweiten bis vierten Standes festgelegt.

Zutritt auf dem Landtag

Den vormalig unmittelbaren Reichsständen wurde der Zutritt auf den Landtagen nur gestattet, wenn der Besitzer dem Preußischen König gemäß § 3 der Instruktionen vom 30. Mai 1820 gehuldigt hatte.

Die übrigen Mitglieder des Standes der Fürsten und Herren, der Ritterschaft und der Besitzer landtagsfähiger Rittergüter hatten einen Treueid (sog. Homagialeid) zu leisten. Artikel X der Verordnung bestimmte, daß bei gemeinschaftlichem Besitz von Brüdern oder mehreren Mitgliedern eines Geschlechtes nur einer der Mitbesitzer zur Ausübung des Wahlrechts und zur Wählbarkeit in der Ritterschaft befugt war.

Verlust der Landtagsfähigkeit

Der Verlust der Rittergutseigenschaft trat gemäß Artikel XI bei Zerstückelungen von Rittergütern ein,

a) bei denen von weniger als 1000 Talern Reinertrag, bei jeder Veräußerung eines Teiles; b) bei denen von mehr als 1000 Talern Reinertrag, sobald der verbleibende Teil keinen Reinertrag von 1000 Talern mehr erreichte.

Rechte

Die Aufnahme in den I. Stand bzw. in die Rittergutsmatrikel brachte neben dem Vertretungsrecht in den Landtagen das Recht mit sich, gemäß § 4 der Kreisordnung für die Rheinprovinz und Westphalen vom 13. Juli 1827 geborene Mitglieder der Kreisstände zu sein. Abweichend von den Provinzialständen betrug das Alterserfordernis bei den Kreisständen 24 Jahre. Eines der Rechte der Kreisstände war es, drei Kandidaten für das Amt des Landrats dem König zur Ernennung vorzuschlagen. Der Kreistag konnte in der Regel für das Amt des Landrats nur Kandidaten vorschlagen, die Rittergutsbesitzer waren. Waren im Kreis nicht genügend geeignete Rittergutsbesitzer vorhanden, durfte auf sonstige „notable" Grundbesitzer zurückgegriffen werden. Auf jeden Fall mußten die Kandidaten im Kreis angesessen sein. Bei Wegfall der Voraussetzungen des ausreichenden Grundbesitzes, z.B. bei Streichung des Rittergutes aus der Matrikel, mußte der Landrat sein Amt niederlegen.

Durch die unter dem 13. Juli 1829 verkündete Ordnung wegen Ablösung der Real-Lasten in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den französischen Departements gehört hatten, kam es in einzelnen Fällen vor, daß bei der wählbaren Ablösung durch Kapitalzahlung sich das Einkommen eines landtagsfähigen Rittergutes aus dem Grundeigentum unter die festgesetzten Reinertragsgrenzen verminderte.

Verlust der Landtagsfähigkeit

Durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 1. August 1831, die Erhaltung der Landtagsfähigkeit ritterschaftlicher Güter nach Ablösung der Reallasten betreffend, wurden den Rittergutsbesitzern Erleichterungen und Auflagen gegeben, die Landtagsfähigkeit zu erhalten, indem sie durch den Ankauf von Grundstücken, die mit dem bisherigen Grundbesitz zusammenhängend bewirtschaftet werden konnten, den erforderlichen Reinertrag des Rittergutes aus Grundeigentum entsprechend steigerten. Gelang dieses innerhalb von vier Jahren nicht, war das Rittergut aus der Matrikel zu streichen. Bevor dieses geschah, mußte der Besitzer des Gutes gemäß Allerhöchster Kabinettsorder vom 11. Januar 1835 zu der beabsichtigten Streichung gehört werden, ob nämlich Gründe vorlagen, die die Streichung verhindern konnten. Nach Anhörung der Ritterschaft des jeweiligen Kreises, Berichten des Landrats und des Oberpräsidenten entschied der Minister des Innern und der Polizei endgültig.

Ausschnitt: Artikel 5 der Verordnung vom 13.07.1827 zur Regelung der Matrikel ritterschaftlicher Güter