Kontrakt
Amtssprache
- contract (lat.), Verding, Vertrag, Übereinkunft
- um 1750 Specialcontract
- Kontraktenprotokolle, Verdingprotokolle
- 1. Bedeutung
- Abrede eines Dings, eine Verdingung, eine Vereinbarung, ein Vertrag, eine freiwillige Verbindung zu gegenseitigen Pflichten, im gemeinen Leben. Ein schriftlicher, ein mündlicher Kontrakt. Einen Kontrakt mit jemanden machen. Der Kauf-Kontrakt, Miet-Kontrakt, Zins-Kontrakt, Pacht-Kontrakt. [1]
So auch "jure constitutio", "quasi Gewinn" oder "sub Conduction" - 2.Bedeutung
- Besondere Vereinbarung (mit mehreren)
- 3.Bedeutung
- Kontraktenprotokolle = Notarielle Sammlung von Kontrakten, auch Pachtbücher, Erbpachtbücher, Gewinn- und Versterbbücher, Freibriefregister [2]
Handhabung, Amtssprache
Der Kontrakt oder das so verdungene oder veraccordierte Verding wurde häufig doppelt abgeschrieben und mit der Handschrifft oder Unterzeichnung der Beteiligten (wenn sie signierfähig waren) und/oder des Notars (Advocatus) bekräftigt.
In der Amtssprache nannte sich die Formel Stipulatione mediante = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt. Waren Beteiligte nicht signierfähig, setzte der Notar allein seine Unterschrift mit der Abkürzung hinzu cons. mdtrius. mp oder einfach mpp in der Abschrift für das
- Verdingprotokoll im Verdingprotokollbuch oder
- Kontraktenprotokoll im Kontraktenprotokollbuch
Bei Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)
Die häufig wiederkehrenden und abgewandelten Erlasse zur Erbpacht- und Eigentumsordnung im Fürstbistum Münster zeigten in der Praxis in der Fläche kaum Auswirkungen, die Observanzen galten weiterhin. Dies zeigen auch die Verding-Protokolle mit Eigenbehörigen in den Herrlichkeiten des 16. / 17. Jahrhunderts. Diese können sich auch wiederfinden in
- Lagerbüchern bei der Verdingung der Pachtabgabe
- Gewinnbüchern bei der Verdingung des Erbrechts bei der Bestattung oder Auffahrt
- Sterbfallbüchern oder auch in
- Frei- und Wechselbriefregistern
- Hausprotokollbuch
Beispiel
- Haltern: 19 Octobris 1653 (...) für sich unnd seine Erben diesen contract seines einhalts zu adimpliren anglobt unnd darfür seine jetz habende unnd künfftig kriegende hab unnd güter iure constituti gesetzt (...) [3]