Herzogtum Salzburg/Topographie 1839/482

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Herzogtum Salzburg/Topographie 1839
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      Mauterndorf, ein Markt mit 149 Häusern, 191 Wohnparteyen, 935 meistentheils vermöglichen Einwohnern, 2 Postmeilen von St. Michael und Tamsweg, 7 von Radstadt, an der Haupt- und Poststraße nach Salzburg, Kärnthen und Steyermark, 3300' ober dem Meere.

      Imposant ist der Anblick des alten, im gothischen Geschmacke erbauten Schlosses (seit 1832 als Ruine erklärt) mit einer Kapelle zu Ehren des heil. Heinrich und seiner Gemahlinn vom Erzbischofe Leonhart. Es heißt, daß es nach Einigen 326, nach Andern um 623 zu bauen angefangen, und 11 Jahre darauf vollendet worden sey.

      Wahrscheinlicher ist, daß es zu den Zeiten des Faustrechtes entstanden, mit Wällen versehen, mit Speeren, Armbrüsten und Doppelhacken e.t.c. ausgerüstet worden sey, viele davon noch vorhanden.

      Mit den äußeren Befestigungswerken, Wehrhängen und Blockhäusern stattete es der Domprobst Ebran von Salzburg 1481 aus.

      Es diente einst zur Bastille. Da ist ein schrecklicher Faulthurm (Burgverließ) vorhanden, 23 Klaftern hoch, 15 breit, das Mauerwerk 1 Klafter 3 Schuh dick. Da verschmachteten viele in Fesseln; da wurden viele heimlich enthauptet; hier ließ Erzbischof Leonhart öfters sein Wapen anbringen[GWR 1]; hier wählte er seinen Aufenthalt zur Zeit der Pest; hier drohte 1511 dem salzburgischen Magistrate der Tod; hier wohnten auch die landesfürstlichen Beamten, bis sie nach Moßheim zogen.

      Hinter diesem Schlosse stehen sich die Gebäude des Marktes in 2 schönen Reihen gegenüber.

      Der Name des Ortes scheint anzuzeigen, daß einst eine Mauthstation da war. Solche Anstalten hatten die Römer schon getroffen; sie entstanden durch den allmählig sich entwickelnden Handel.

      Da Mauterndorf im Mittelpunkte der Besitzungen des Domkapitels von Salzburg lag, befand sich ein Pfleg-, Mauth- und Kastenamt hier; das Gebäude davon unter Bayern zu einem Rentamte verwendet. Das Säkularisätionsinstrument des Domkapitels ist vom 23. Dezember 1806, und 1807 erhielt das Pfleggericht daselbst zur Fortsetzung der zugetheilten Geschäfte die einschlägigen Geschäftsbücher.


Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. anbringen statt anbrigen