Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/143
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Wird es von Seiten der betreffenden Veranlagungskommissionen ausdrücklich verlangt, so ist der Steuerpflichtige verbunden, weitere Aufklärungen der in Betracht kommenden Kapitalforderungen und Zinsen zu erbringen.
Hält die Veranlagungskommission Jemanden, welcher eine Erklärung nicht abgegeben hat, für steuerpflichtig, so hat sie denselben unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Erklärung über den steuerbaren Betrag seiner Zinsen, oder zur Abgabe der Versicherung, daß er ein nach dem Gesetz zu besteuerndes Zinseneinkommen nicht besitzt, zugleich unter Androhung des Rechtsnachtheils aufzufordern, daß nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist der Betrag der steuerbaren Zinsen ohne weitere Mitwirkung des Betheiligten werde von Amtswegen festgesetzt werden und daß ihm, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe.
Diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken.
Von der Verpflichtung zur Steuererklärung sind, im Falle nicht Unser Ministerium der Finanzen für ein Steuerjahr deren allgemeine Erfüllung ausdrücklich anordnet, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorangegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mark jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.
In allen Fällen jedoch, in welchen die Veranlagungskommission geeignet findet, den einzelnen Steuerpflichtigen unter Mittheilung des Formulars zur Erklärung ausdrücklich aufzufordern, ist dieser Aufforderung binnen einer Frist von 14 Tagen, bei Vermeidung des in Artikel 14 erwähnten Rechtsnachtheils, Folge zu leisten.
Auch diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken.
Die Kapitalrentensteuererklärung haben abzugeben:
1) | für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter; | |
2) | für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter; | |
3) | in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesammten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen |