Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/142
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Artikel 11.
Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer erfolgt in der Weise, daß je acht Hundertheile des nach Artikel 17 festgesetzten Einkommens der einzelnen Pflichtigen die Steuerkapitalien bilden.
Die zugesicherten Jahreszinsen stellen das in Ansatz zu bringende Einkommen dar. Unterliegt jedoch der Ertrag der Kapitalanlage jährlichen Schwankungen, so ist derselbe nach seinem wahrscheinlichen Ergebniß anzuschlagen und dabei der Durchschnitt der drei letzten Jahre zu Grunde zu legen, sofern das betreffende Einkommen schon drei Jahre fließt, andernfalls der Durchschnitt aus dem bezüglichen geringeren Zeitraum. Zinsen oder Renten, welche voraussichtlich uneinbringlich werden, bleiben außer Berechnung. Zinsen, die nicht jährlich bezahlt werden, sondern aufwachsen, sind unter dem steuerbaren Einkommen einzubegreifen mit Berücksichtigung des Verlustes an Zwischenzinsen. Bei Anlagen in Schuldverschreibungen von Lotterieanlehen ist, neben den jährlich etwa bezahlt werdenden Zinsen, die Wertherhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergiebt, als Ertrag zu berechnen.
Haften auf dem Bezug von Kapitalzinsen rechtsverbindliche Lasten, so ist deren Werthanschlag bei der Berechnung des steuerbaren Zinsertrages in Abzug zu bringen.
Von der steuerbaren Kapitalrente dürfen außerdem die von dem Pflichtigen erweislich zu zahlenden Passivkapitalzinsen in Abzug gebracht werden.
Die Heranziehung zur Kapitalrentensteuer erfolgt auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat.
Diese Steuererklärungen haben unter Anwendung eines von Unserem Ministerium der Finanzen festzusetzenden Formulars zu geschehen und sind je nach der Wahl des Steuerpflichtigen offen oder verschlossen jährlich nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung binnen der in derselben festgesetzten Frist, welche mindestens 4 Wochen betragen soll, ohne daß der Steuerpflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei den Bürgermeistereien abzuliefern, von wo sie ohne Verzug den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen, insoweit verschlossen uneröffnet, übersendet werden. Auch kann die Erklärung direkt bei dem einschlägigen Steuerkommissariat eingeliefert werden.