Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/347
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Sollte in den Fällen des Artikels 4 der Eingriff in fremde Fischereiberechtigung auf Irrthum beruhen, so wird diese Uebertretung als Fischereipolizeivergehen mit der im Artikel 12 angedrohten Geldbuße bestraft.
Wer einen Fischereifrevel in gewinnsüchtiger Absicht begeht, wird mit einer Geldbuße von zehn bis vierzig Gulden oder Gefängniß von acht Tagen bis vier Wochen bestraft.
Wer innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wiederholt eines Fischereifrevels sich schuldig macht, ist mit einer Geldbuße von zehn bis fünfzig Gulden, und bei abermaliger Wiederholung mit einer Geldbuße von zwanzig bis einhundert Gulden oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.
War jedoch der wiederholte Fischereifrevel mittelst Anwendung einer einfachen Tagangel begangen, (Artikel 5 zweiter Absatz), so tritt nur Geldbuße von einem bis zwanzig Gulden ein.
Wer Fische oder Krebse, wissend, daß solche gefrevelt sind, kauft, eintauscht, als Geschenk oder Belohnung annimmt, oder auf sonstige Weise sich zueignet, oder für einen Anderen veräußert oder feilbietet, wird mit dreißig Kreuzer bis zwanzig Gulden bestraft.
In allen Fällen, in welchen wegen eines mit Werkzeugen oder giftigen oder betäubenden Substanzen verübten Fischereifrevels Strafe erkannt wird, ist auch auf Confiscation jener Gegenstände zu erkennen.
Kann das Werkzeug nicht beigebracht werden, so ist der Schuldige zum Ersatze des durch die Oberförsterei, unter Controle des Forstamts festzusetzenden, mittleren Kaufwerthes desselben zu verurtheilen.
Von den Fischereipolizeiübertretungen.
Artikel 11.
Wer in Fischwassern in anderer, als der im Artikel 4 bezeichneten Weise Fische oder Krebse, von welchen der Fischereiberechtigte noch nicht Besitz ergriffen hat, unbefugt absichtlich tödtet, oder beschädigt, oder unbefugt sich aneignet, wird mit einer Geldbuße von zwanzig Kreuzer bis zwanzig Gulden bestraft.