Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/348

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 34.


Artikel 12.

Wer mit zum Fisch- oder Krebsfang dienenden Garnen, Stechgabeln (sogenannten Gehren) oder anderen zum Fisch- oder Krebsfange bestimmten Werkzeugen, oder zum Vergiften der Fische dienenden und gebräuchlichen Substanzen, außerhalb der erlaubten Verbindungswege in der Nähe von Fischwassern betreten wird, ohne einen erlaubten Zweck des Mitnehmens der vorgedachten Gegenstände nachweisen zu können, verfällt in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.

Artikel 13.

Wer in geschlossenem Fischwasser, worin ihm die Fischerei nicht ausschließend zusteht, Hanf oder Flachs zum Rösten einlegt oder Röstwasser aus Gräben unmittelbar in solche Fischwasser leitet, oder dieselben mit anderen, den Fischen oder Krebsen schädlichen Substanzen in dem Grade verunreinigt, daß der Fischerei hierdurch Schaden zugefügt wird, ist mit einer Geldbuße von dreißig Kreuzer bis zehn Gulden zu bestrafen.
Wenn die Regierung durch localpolizeiliche Bestimmungen das Einlegen von Flachs oder Hanf in nicht geschlossene Fischwasser oder das Einlegen oder Einlassen von, den Fischen und Krebsen schädlichen Substanzen in solche Fischwasser untersagt, so trifft denjenigen, welcher diesen Verboten entgegenhandelt, eine Strafe von dreißig Kreuzer bis zehn Gulden.

Artikel 14.

Wer das Ausheben (Fegen) von Fischwassern vorzunehmen hat und dieß thut, ohne den Fischereiberechtigten, insoferne derselbe innerhalb der Gemarkung wohnt, oder innerhalb derselben einen der Bürgermeisterei bekannten Bevollmächtigten bestellt hat, hiervon drei Tage vor dem Beginne der Arbeit benachrichtigt zu haben; ebenso der Triebwerksbesitzer, welcher ohne gleichmäßige Benachrichtigung seinen Triebwerkskanal oder Mühlbach, worin die Fischerei einem Andern zusteht, so abschlägt, daß die Fischerei hierdurch benachtheiligt wird, verfällt in eine Geldstrafe von drei bis zehn Gulden.
Die Verbindlichkeit zur oben bemerkten Anzeige gehört hinsichtlich der auf Kosten der Gemeinden vorzunehmenden Aufräumung von Bächen zu den Dienstobliegenheiten des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Gemarkung die Aufräumung stattfindet, und hinsichtlich der auf Kosten des Staats oder einer unter Staatsaufsicht stehenden Corporation aufzuräumenden Bäche zu den Dienstobliegenheiten der betreffenden Localverwaltungsbehörde. Nichterfüllung dieser Dienstobliegenheit ist von der vorgesetzten Behörde disciplinarisch zu ahnden.

Artikel 15.

Wer Fischwasser, ohne daß dieß zur Erreichung eines erlaubten Zweckes nöthig ist, so stark abschlägt, daß Fische oder Krebse hierdurch zu Grunde gehen, wird mit fünf bis zwanzig Gulden bestraft.