Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/313

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 40.



             4) Die Steueraufseher, Gendarmen, Feldschützen, Straßenwarte, Schutzmänner, Ortspolizeidiener und die von der Domanial- oder Gemeinde-Verwaltung angestellten Güteraufseher und Wiesenwärter, soweit es ihre eigentliche und vorzugsweise dienstliche Aufgabe zuläßt.



§ 21.

      Die höheren lokalen Organe des Fischereischutzes und der Fischereipolizei sind Unsere Oberförster und diejenigen standesherrlichen und freiherrlichen Forstbeamten, welchen die Wahrnehmung der forstpolizeilichen Funktionen übertragen ist. An sie sind alle Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Fischereigesetze und die gegenwärtigen oder künftig noch erlassen werdenden Ausführungsbestimmungen derselben sofort nach erfolgter ausreichender Feststellung des Thatbestandes schriftlich einzureichen und von den genannten Beamten ohne Verzug mit Antragstellung an die Amtsanwälte zur strafrechtlichen Verfolgung abzugeben.
      Alle sonstigen, die Interessen der Fischerei berührenden Anstände sind ebenfalls diesen Fischereipolizeibeamten anzuzeigen, wonach diese hierüber, sowie auch über die auf eigener Wahrnehmung beruhenden Anstände den Kontrolbeamten der Fischereipolizei (§ 22) Mittheilung zu machen haben.

§ 22.

      Als Kontrolbeamte der Fischereipolizei für ganze Flußgebiete wird Unser Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung, geeignete Forstbeamte bestellen, welche die gesammten Fischereiinteressen des betreffenden Gebiets wahrzunehmen, Schutz und Hebung der Fischerei und Beseitigung entgegenstehender Hindernisse zu bewirken und insbesondere auch die Bildung von Fischereigenossenschaften zu fördern haben.

§ 23.

      Die nächst höheren technischen und polizeilichen Funktionen in Fischereisachen für das ganze Großherzogthum hat Unser Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Kameralverwaltung, wahrzunehmen, der die Fischereipolizeibeamten etwaige auf die Bestrafung von Kontraventionen bezügliche und die Kontrolbeamten sonstige Anstände vorzutragen haben. Der genannten Abtheilung bleibt überlassen, inwieweit sie hierzu die Mitwirkung der Forstämter in Anspruch nehmen will, deren Funktionen bezüglich der Verwaltung der Domanialfischerei durch diese Vorschriften nicht geändert werden.

§ 24.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz, welchem die Wahrnehmung der Fischereiinteressen und der Fischereipolizei in höchster Instanz zusteht, wird die zum Vollzug der