Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/291
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Die Ausübung der Dampfschleppschifffahrt zur Nachtzeit ist bei diesen Wasserständen gänzlich untersagt.
Artikel 18.
1) Ist ein Schiff oder ein Floß im Strom festgefahren oder gesunken, so hat dessen Führer an einer stromaufwärts gelegenen, mindestens eine Stunde entfernten geeigneten Stelle am Rhein, und falls innerhalb dieser Entfernung ein schiffbarer Nebenfluß in denselben einmündet, auch an dem letzteren eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs- und Floßführern zuruft, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist.
Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß jenes Schiff oder Floß wieder flott geworden, oder daß auf die der Polizeibehörde sofort zu machende Anzeige eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
2) An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Bergfahrt nicht mit größerer Kraft fahren, als zum Fortkommen und zur sicheren Steuerung nöthig ist. In der Thalfahrt müssen sie so lange als möglich mit stillgestellter Maschine durchtreiben.
3) Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen Liegestelle zur Nachtzeit durch eine hellleuchtende Laterne von weißem Glas zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß das Licht während der ganzen Nacht, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, hellleuchtend erhalten wird.
Die Laterne muß hinreichend hoch und so hängen, daß sie von allen Richtungen aus deutlich gesehen werden kann. Auf ganz unter Wasser gesunkene Schiffe oder Flöße muß von dem Führer auch bei Tag ein Nachen oder eine schwimmende Bake mit einer darauf zu befestigenden weißen Flagge gelegt und erhalten werden.
4) Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu machen, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. In Folge dieser Anzeige oder der sonst erlangten Kenntniß hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schifffahrtshinderniß, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vorgeschriebenen Weise auf Kosten des Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen.
5) Hindert oder gefährdet das festgefahrene oder gesunkene Schiff oder Floß die Schifffahrt, so muß der Führer oder der Eigenthümer sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Herausschaffung treffen.
6) Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden gleichmäßig Anwendung, wenn auf dem Strom vorhandene Anlagen (Bade-Anstalten, Mühlen und dergleichen) gesunken