Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/289

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 39.



fortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände verhindert wurden, den Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen.
      In solchem Fall haben sie nach eingetretener Dunkelheit an der Fahrwasserseite zwei hellleuchtende Laternen mit weißem Glas vorn und zwei eben solche hinten aus dem Floß mindestens 4 Meter hoch neben einander aufzustellen.
      Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren. Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie bei der nächsten erreichbaren Landungsstelle beilegen.

Verhalten bei hohem Wasserstand.
Artikel 16.

      1) Auf den Stromstrecken unterhalb Maxau ist das Verhältniß des Wasserstandes zu den an den Landungsplätzen zu Maxau, Speyer, Ludwigshafen, Mannheim, Mainz, Biebrich, Coblenz, Cöln, Düsseldorf, Ruhrort, Wesel, Emmerich, Nymwegen, Arnheim, Vreeswyk, Tiel und Bommel angebrachten Marken I, II und III für das Verhalten der Dampfschiffe bei ihrer Fahrt von einem dieser Plätze bis zu dem nächsten nach folgenden Bestimmungen maßgebend:

a. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke I erreicht oder übersteigt, müssen die Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zu Thal in der Mitte des Stromes, zu Berg in einer Entfernung von wenigstens 80 Meter vom gewöhnlichen Uferrand fahren. Wird bei der Fahrt oder beim Landen eine größere Annäherung an das Ufer nöthig, so müssen sie mit vermindeter Kraft fahren. Diesen Vorschriften sind die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampfschiffe nicht unterworfen.
b. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke II. erreicht oder übersteigt, dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tag aber, soweit sie nicht am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahren, nur in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Thal gehen, nicht mit größerer Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nöthig ist. Die zum Verkehr nothwendige Annäherung an die einzelnen Stationen, sowie das Anlegen an denselben ist ihnen unter Anwendung verminderter Kraft gestattet.
c. Bei einem Wasserstand, welcher die Marke III. erreicht oder übersteigt, dürfen, den Fall des Uebersetzens von einem Ufer zum andern ausgenommen, Dampfschiffe nicht fahren.

      2) Auf der Stromstrecke oberhalb Maxau ist bei einem Wasserstand von mehr als 5,50 Meter über dem Nullpunkt des Straßburger Pegels die Fahrt mit Dampfschiffen untersagt.