Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/279
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Regierungsblatt.
Nr. 39.
Darmstadt, den 10. Dezember 1887
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Erlaß einer Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Konkurrenzeröffnungen für die Besetzung erledigter evangelischer Pfarrstellen betreffend. |
den Erlaß einer Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein betreffend.
Vom 19. November 1887.
Die nachstehende, zwischen den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten laut Protokoll IV der Central-Kommission für die Rheinschifffahrt, d. d. Mannheim 3. September 1887, vereinbarte Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein wird hiermit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit Wirkung vom 1. Februar 1888 an für die Großherzoglich Hessische Rheinstrecke in Kraft tritt. Zuwiderhandlungen werden der Bestimmung in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868 (Regierungsblatt 1869 Nr. 22) gemäß mit Geldbuße von 8 bis 240 bestraft.
Die unterm 25. Juni 1869 (Regierungsblatt Nr. 28) erlassene Schifffahrts-, Polizei- und Floß-Ordnung für den Rhein vom 17. Oktober 1868, sowie die hierzu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom 7. Februar 1878 (Regierungsblatt Nr. 1) und 29. August 1885 (Regierungsblatt Nr. 24) treten mit dem 1. Februar 1888 außer Wirksamkeit.
Darmstadt, den 19.November 1887.
Großherzogliches Staatsministerium:
Finger.