Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/259
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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jedoch dem neuen Besitzer auch Termine gestatten, vorausgesetzt, daß genügende Sicherheit geleistet wird. Im letzteren Falle ist die Herauszahlungssumme vom Tage der Besitzeinweisung an zu dem von der Vollzugs-Kommission für alle bei derselben Bereinigung vorkommenden Fälle gleichmäßig zu bestimmenden Zinsfuß zu verzinsen.
Artikel 25.
Bezüglich der verschiedenen Rechtsverhältnisse tritt die zum Ersatze angewiesene Liegenschaft, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, an die Stelle der abgetretenen Grundstücke.
Die Vollzugs-Kommission hat daher für gewisses und ungewisses Eigenthum, für nur im Untereigenthum stehende Lehens-, Erb-, Landsiedeleien- und Fideikommiß-Objekte, für Grundstücke, welche verpfändet, im Prozeß befangen oder wegen auflösender Bedingung, wegen eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung als "beschränkt", "gehemmt" oder "streitig" im Grundbuch oder Mutationsverzeichniß eingetragen sind, für Grundstücke, welche aus verschiedener Ehe herrühren oder demnächst getrennt vererben, für Grundstücke, welche mit Servituten (Nießbrauch, Fischerei, Weideberechtigungen etc.) oder mit Reallasten (Zehnt-, Grund- und Tilgungsrente) belastet sind, Ersatzstücke von möglichst gleichem Werthe aus der Gesammtabfindung zu bestimmen.
Die bei den abgetretenen Grundstücken in den öffentlichen Büchern eingetragenen Rechtsverhältnisse sind bei den Ersatzstücken wieder in gleicher Weise zu wahren.
Allgemeine Vorzugs- und Unterpfandrechte (in Rheinhessen) erlöschen in Ansehung der abgetretenen Bestandtheile, und gehen, unter Beibehaltung ihres gegenseitigen Verhältnisses, auf die dagegen eingetretenen über.
Jeder Pfandgläubiger muß sich gefallen lassen, daß sein Unterpfandsrecht auf einen anderen Güterwerth des Verpfänders in derselben Gemarkung, welcher mindestens gleiche Sicherheit bietet, übertragen und die frühere Einschreibung gelöscht werde.
Wenn bei dem Bestehen mehrerer Pfandrechte den einzelnen Gläubigern Ersatzstücke unter der Minimalgröße angewiesen werden müßten, so ist die Vollzugs-Kommission befugt, diesen Gläubigern ein Grundstück gemeinschaftlich als Sicherheit zuzutheilen, auf welches dann die Pfandrechte nach dem Verhältniß des Werthes der früheren Unterpfänder mit gleichem Alter im Hypothekenbuch einzutragen sind. Bei der Veräußerung des Grundstücks ist der Erlös unter die Pfandgläubiger nach diesem Verhältniß zu vertheilen und an ihrer Forderung abzuschreiben.