Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/255

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 34.



      Die Versammlung hat:

1) in Gemarkungen, in denen keine Parzellenvermessung vorliegt, darüber zu beschließen, ob die im Grund- (Flur-) Buch enthaltenen Größenangaben, oder ob die durch eine Vermessung zu ermittelnden Flächengehalte der Bereinigung zu Grunde zu legen sind;
2) zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt oder den Abschätzungswerth der Grundstücke, oder, abgesehen von dem in Art. 20 bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Massengrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;
3) die zur Vollzugs-Kommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 32) zu wählen.

      Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.
      In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidrittheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
      Die Einladung zu dieser Versammlung hat unter Androhung dieses Rechtsnachtheils zu erfolgen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat
      zu 1) durch Vermessung der Grundstücke die Ermittelung des Flächengehaltes derselben zu erfolgen,
      zu 2) die Vollzugs-Kommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und
      zu 3) die Landes-Kommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.

Arbeitseintheilung.
Artikel 17.

      Die Feldbereinigung vollzieht sich in folgenden Hauptabschnitten:

1) Aufstellung eines allgemeinen Meliorationsplanes. Derselbe hat das Projekt für die künftigen gemeinsamen Anlagen und für die allgemeine Flächeneintheilung zu enthalten, ist in gemeinsamer Berathung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Landes-Kommission durch den Kreisrath, die sonst etwa von der Landes-Kommission ernannten Sachverständigen, die Mitglieder der Vollzugs-Kommission und der einschlägigen Ortsvorstände zu prüfen und bedarf der Genehmigung der Landes-Kommission. Wenn erforderlich, haben sich an den allgemeinen Plan besondere Pläne für einzelne Abtheilungen des Bereinigungsbezirks anzuschließen.