Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/243
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Artikel 84.
Bereits errichtete Genossenschaften können, sofern sie die im Art. 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, nach Maßgabe der Art. 68 bis 80 als öffentliche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes begründet werden.
Artikel 85.
Die fachliche Zentralbehörde hat die Aufsicht über die öffentlichen Genossenschaften nach Art. 47 zu führen.
Gegen alle Verfügungen derselben ist Rekurs an das Ministerium des Innern und der Justiz während einer rechtszerstörlichen Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der Insinuation oder Eröffnung der Verfügung dieser Behörde an gerechnet, zulässig.
Der Kreisausschuß entscheidet:
1) | in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den letzteren unter einander über die genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse und in den sonst geeigneten Fällen; | |
2) | bei Weigerung öffentlicher Genossenschaften im Falle des Art. 48 des gegenwärtigen Gesetzes. |
In den vorstehenden Fällen findet sowohl von Seiten der Aufsichtsbehörde, beziehungsweise der Betheiligten, als von Seiten des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Seitens des Letzteren im öffentlichen Interesse, der Rekurs an den Provinzialausschuß statt.
Der Rekurs muß binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, von dem Zeitpunkte der erfolgten schriftlichen Zustellung der Entscheidung an, bei dem Kreisausschusse angezeigt und gerechtfertigt werden (Art. 67 der Kreisordnung).
Der Provinzal-Ausschuß entscheidet als Rekursinstanz in den Fällen des Art. 86.
Ein Rekurs ist zulässig an das oberste Verwaltungsgericht im Falle des Art. 86 Nr. 1, jedoch nur insofern, als behauptet wird, daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet, oder Bestimmungen des geltenden Rechts, der Gesetze oder Verordnungen verletzt oder unrichtig angewendet worden seien, oder daß die Zuständigkeit