Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/231
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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sie muß binnen derselben Frist zu zwei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren der Genossenschaft, welche namentlich zu bezeichnen sind, ihre Forderungen binnen Jahresfrist anzumelden. Forderungen, welche weder vor der Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses aktenmäßig geltend gemacht, noch nach derselben binnen Jahresfrist, von der Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses an gerechnet, angemeldet werden, bleiben bei der Vertheilung unberücksichtigt.
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in den im Art. 10 Nr. 10 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Register nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichts bei dem Gerichte, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen.
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen Personen.
Die Namen der Liquidatoren sind von dem Genossenschaftsvorstande, das Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist von den übrigen Liquidatoren bei dem das Register führenden Gerichte binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden.
Dritten Personen kann die Bestellung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als diese Thatsachen im Register eingetragen oder den dritten Personen bekannt geworden sind.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern.
Sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte