Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/205

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 29.




Sind die Fässer dagegen nicht amtlich geaicht, so müssen sie auf einer geaichten Waage verwogen werden; der Literinhalt wird alsdann mit Hilfe der Conradi`schen[GWR 1] Tabellen zur Bestimmung der Litermenge des Branntweins nach Gewicht festgestellt. Steht jedoch eine geaichte Waage nicht zur Verfügung, oder ist die Verwiegung mit Schwierigkeiten verbunden, so muß der Literinhalt nach der Conradi`schen "Anleitung zur Bestimmung des Litergehaltes der Brennerei- und Braugeräthe"[GWR 1] und nach den einschlägigen Tabellen ermittelt werden. Es ist gestattet, die hiernach nothwendige Berechnung erst an der Amtsstelle vorzunehmen, in welchem Falle die bezüglichen Daten über Länge und Durchmesser der Fässer etc. zu notiren sind.
      Sollten diese Arten der Ermittelung des Literinhalts und insbesondere auch die Auffüllungen der Fässer (s. oben Abs. 1) aus irgend welchen Gründen mit großen Schwierigkeiten oder Weitläufigkeiten verknüpft sein, so kann die Litermenge mittelst des sogenannten Visirstabes oder in sonst zuverlässiger Weise (z. B. unter Benutzung der Fakturen und Handelsbücher oder anderer Ausschreibungen der betreffenden Gewerbtreibenden) oder durch Schätzung (eventuell unter Zuziehung eines unbetheiligten Sachverständigen) festgestellt werden;
b. bei großen Stückfässern ist, falls dieselben amtlich geaicht oder mit einer Skala versehen sind, der Literinhalt nach der Aiche, bezw. nach der Anzeige der Skala anzunehmen und beim Mangel einer Aiche oder Skala nach Maßgabe der Bestimmungen unter a letztem Absatz zu verfahren;
c. bei Spiritusreservoirs ist der Literinhalt nach der Anzeige der etwa an den Reservoirs angebrachten Skala anzunehmen; ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Inhalt in der unter lit. a letztem Absatz angegebenen Weise oder durch trockene Vermessung ermittelt werden. Die Anwendung des Visirstabes ist hier (und ebenso im Falle zu b) ausgeschlossen.
d. bei Flaschen und Gläsern wird die Anzahl der Flaschen etc. von je gleicher Größe festgestellt und sodann ermittelt, wie groß der Inhalt einer dieser Flaschen ist; hiernächst wird durch einfache Multiplikation der erhaltenen Ziffern der Gesammt-Literinhalt aller Flaschen etc. von je gleicher Größe berechnet.
      Bei werthvollen Branntweinen etc. ist von Oeffnung der mit besonderem Verschlusse versehenen Flaschen, wenn hiermit eine Benachtheiligung des betreffenden Inhalts verbunden wäre, unter der Voraussetzung, abzusehen, daß sich der Besitzer mit der Annahme einer wahren Alkoholstärke von 50 % einverstanden erklärt und eine zuverlässige Schätzung der Menge des Branntweins möglich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch in anderen unbedenklichen Fällen von Oeffnung der Flaschen Abstand genommen werden.
e. In denjenigen Spiritusfabriken, in welchen Spiritus mittelst Filtrirens über Kohlenstaub gereinigt wird, ist die Menge des in den Filtrirständern befindlichen Spiritus in der Weise festzustellen, daß zunächst ermittelt wird, wie viel Liter eine Tagesfüllung für je einen Ständer beträgt, und welche Menge Spiritus ursprünglich zur Befeuchtung des Kohlenstaubes verwendet wurde; diese beiden Beträge zusammengenommen, ergeben annähernd den derzeitigen Spiritusinhalt je eines Ständers.
      Hierbei kann als Anhaltspunkt dienen, daß auf einen Ständer zu ca. 50 hl Rauminhalt täglich ungefähr 4 hl Spiritus aufgegeben und zur ursprünglichen Füllung ca. 20 Zentner Kohlenstaub verwendet und auf einen Zentner Kohlenstaub ungefähr 100 Liter Spiritus gerechnet werden.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 1,0 1,1 "Die bei den Steuer-Behörden gegenwärtig noch im Gebrauch befindlichen Dr. Wincklerschen Tabellen zur Bestimmung des Inhalts cylindrischer Räume bedingen die Ausmessung der letzteren nach Preußischen Zollen und ergeben demnächst für die zu solchem Maaß ermittelten Durchmesser und Höhen die Inhalte nach Preußischen Quarten. Diese Tafeln können vom 1. Januar 1872 nicht weiter benutzt werden, da vom nächsten Jahre ab an Stelle der bisher gültig gewesenen Längen- und Raummaaße das in der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 vorgeschriebene metrische Maaß allgemeine Anwendung erlangt…", aus den Vorbemerkungen in "Anleitung zur Bestimmung des Litergehaltes der Brennerei- und Brauerei-Geräthe durch Vermessung derselben auf trocknem Wege nebst Tabellen zur Feststellung des Literinhalts cylindrischer Räume von 1 bis 400 Centimeter Durchmesser und 1 bis 200 Centimeter Höhe", H. Conradi; Digitalisat der Google Buchsuche (pUVTAAAAcAAJ) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Conradi“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.