Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/198
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Beschlußfassung über die in den Artikeln 67 und 69 des Gesetzes vom 30. Juli 1887 bezeichneten Gegenstände erfolgen soll, zu berufen. Zur Beschlußfähigkeit in diesen Fällen wird die Anwesenheit von mindestens zwei ständigen und mindestens zwei nicht ständigen Mitgliedern außer dem Vorsitzenden erfordert. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
In Fällen, in welchen es besonderer technischer Kenntnisse bedarf, wird die fachliche Zentralbehörde einen oder mehrere Sachverständige mit Gutachten hören.
§ 28.
Wenn zur Abwendung von Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen nöthig werden, so sind die Bürgermeistereien der bedrohten und erforderlichen Falls auch der benachbarten Gemeinden verpflichtet, auf Anordnung des Kreisamtes für sofortige Leistung der Hilfe mit Hand- und Spanndiensten, mit Lieferung von Materialien und Geschirr (Geräthschaften) zu sorgen.
In Fällen dringender Wassernoth haben die Bürgermeistereien auch von sich aus die geeigneten Schutzarbeiten einzuleiten und zu betreiben.
Jeder nicht unter 18 und nicht über 55 Jahre alte männliche, arbeitsfähige Einwohner der gedachten Gemeinden ist zur Leistung der Handdienste verbunden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit, die durch öffentliche Berufspflicht Verhinderten, welchen Aerzte, Wundärzte und Apotheker gleich zu achten sind, und das aktive Militär.
Jeder im Besitz von Gespann, Material und Geräthschaften befindliche Einwohner der gedachten Gemeinden ist zur Leistung von Spanndiensten, beziehungsweise zur Lieferung der erforderlichen Materialien und Geräthschaften verpflichtet.
Jeder Einwohner, welcher einer Aufforderung der Polizeibehörde, Hand- und Spanndienste zu leisten, Materialien und Geschirr zu liefern, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte und zur Leistung verpflichtet war, nicht nachkommt, wird nach Maßgabe des § 360, Ziffer 10, des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 29.
Wenn sich das Bedürfnis ergibt, das Ueberschwemmungsgebiet eines Baches festzustellen, so hat das Kreisamt über den Umfang desselben das einschlägige Kreisbauamt und den