Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/163

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[162]
Nächste Seite>>>
[164]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 27.



      Bei Parzellirungen von Grundstücken, welche der Genossenschaft angeschlossen sind, müssen die Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden (Artikel 36 Ziffer 7).

Artikel 44.

      Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, insonderheit die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten streitig, so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, Beschwerde an den Kreisausschuß statt.
      Die Beschwerde hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheid zur Tragung der Genossenschaftslasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.

Artikel 45.

      Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne Genossen gerichteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen zur Ausführung bringen oder nöthigenfalls mittelst vorher anzudrohender Ordnungsstrafen bis zu 30 Mark 5.svg aufrecht erhalten.
      Die hiernach festgesetzten Geldstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
      Beschwerde gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet an die Aufsichtsbehörde statt.

Artikel 46.

      Rückständige Beiträge, sowie die im Artikel 45 erwähnten Strafen und Kosten werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeintraden.

Artikel 47.

      Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald es das Interesse der Genossenschaft erfordert, insbesondere

1) wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Genossenschaft fruchtlos geblieben ist;
2) wenn ein Fünftheil der Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt.

      Wenn der Vorstand dem letztgedachten Antrage binnen vier Wochen nicht stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen.

Artikel 48.

      Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem Ministerium des Innern und der Justiz ausgesprochen werden:

1) auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei Mitgliedern besteht;