Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/161

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 27.



4) Vorschriften über die Benutzung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen;
5) die den Genossen obliegenden besonderen Verpflichtungen;
6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie am Stimmrechte. In Genossenschaften, welche mehr als zwei Mitglieder haben, darf kein Genosse mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen;
7) Vorschriften über das Rechnungswesen und das Verfahren bei Vertheilung der Genossenschaftslasten im Falle der Parzellirung (Artikel 43, Abs. 4);
8) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungsbefugnisse desselben, die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter;
9) die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der Genossen;
10) die Bezeichnung der Gegenstände, welche der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen sollen;
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
12) die Bedingungen für die Aufnahme von Genossen. Für den Beitritt von Gemeinden, Körperschaften und Verbänden zur Genossenschaft ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich;
13) die Bedingungen für die Aenderung der Statuten.
            Das Genossenschaftsstatut kann enthalten:
14) Vorschriften über die Bildung eines Schiedsgerichts und Bezeichnung von Streitigkeiten, welche der Entscheidung desselben unterliegen.
Artikel 37.

      Das Statut und jede Abänderung desselben bedarf der Genehmigung durch das Ministerium des Innern und der Justiz.

Artikel 38.

      Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Bestätigung in der Darmstädter Zeitung und den Amtsblättern derjenigen Kreise, in welchen das Unternehmen ausgeführt werden soll, im Auszug zu verkünden. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die Genossenschaft als begründet.

Artikel 39.

      Die Genossenschaft wird in allen ihren Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten und kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt