Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/156

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 27.



      Der Eigenthümer des für den Anschluß einer fremden Stauanlage in Anspruch genommenen Ufers kann verlangen:

1) entweder, daß er für die ihm dadurch zugehenden Nachtheile zum Voraus entschädigt werde, oder
2) daß ihm zur Ausführung eines zulässigen eigenen Unternehmens die Mitbenutzung der Stauanlage gegen Theilnahme an den Kosten der Errichtung und künftigen Unterhaltung im Verhältniß der zugesprochenen Mitbenutzung gestattet werde.

      Letzterer Anspruch kann auch später noch jederzeit geltend gemacht werden. In diesem Falle ist die für den Anschluß geleistete Entschädigung ganz oder theilweise zurückzuvergüten. Auch hat der Ansprechende den Aufwand für etwaige Abänderungen des Werks zu tragen, die lediglich durch die von ihm später beanspruchte Mitbenutzung erforderlich werden.

Recht auf Mitbenutzung der Stauanlagen.
Artikel 23.

      Wenn eine Wasserbenutzung nicht anders ausgeübt werden kann, als unter Mitbenutzung einer bereits vorhandenen Stauanlage eines Dritten, so ist der letztere verpflichtet, die Mitbenutzung der Stauanlage gegen verhältnißmäßige Theilnahme an den Kosten der Errichtung und künftigen Unterhaltung zu gestatten, sofern nicht durch die Mitbenutzung die Ausübung des dem Dritten zustehenden Wasserbenutzungsrechts erheblich erschwert wird.

Recht auf Abtretung des überschüssigen oder nicht benutzten Wassers.
Artikel 24.

      Läßt sich durch zeitweise Benutzung des einer Bewässerungs- oder Wasserwerksanlage kraft eines besonderen Benutzungsrechtes zugehörigen Wassers ohne nachhaltige Beeinträchtigung des Betriebs der Anlage oder sonst betheiligter Anlagen ein erheblicher Vortheil für ein anderes Unternehmen erzielen, so kann der Besitzer der Bewässerungs- oder Wasserwerksanlage auf Antrag des betheiligten Unternehmers für verbindlich erklärt werden, sich zu diesem Zwecke einer Zeitbestimmung hinsichtlich der Wasserbenutzung zu unterwerfen.

Artikel 25.

      Wenn bei einer Bewässerungs- oder Wasserwerksanlage durch mangelhafte Einrichtung der Zuleitungs- und Stauanlagen oder des Wasserwerksbaues (d. h. des Gerinns und der Wasserräder) nebst deren Auslagerung und ersten Kraftübertragung eine Verschwendung des Wassers verursacht wird und sich durch Verbesserung dieser Einrichtungen ohne nachhaltige Beeinträchtigung des Betriebs der Anlage oder sonst betheiligter Anlagen ein Wasserüberschuß für ein anderes Unternehmen erzielen läßt, so kann der Besitzer der Bewässerungs- oder Wasserwerksanlage