Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/140

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 24.



§ 102.

      Der Feuervisitator hat für Revision eines Bauwesens, einschließlich der Untersuchung der Feuerungsanlagen, an seinem Wohnort die im Amtsblatt Nr. 5 des Ministeriums des Innern vom 17. Februar 1874 festgesetzten halbtägigen Gebühren mit 1 Mark 5.svg 50 Pfennig.svg, außerhalb seines Wohnortes mit 2 Mark 5.svg 50 Pfennig.svg, und wenn das Geschäft, einschließlich der Hin- und Herreise, mehr wie einen halben Tag erfordert, mit 5 Mark 5.svg zu beziehen.
      Der Feuervisitator, welcher Rauhbauten oder neue Feuerungsanlagen bei der regelmäßigen Besichtigung der Feuerungsanlagen auf Antrag des Bauherrn mitprüft, hat besondere Tagegebühren für die Revision der Rauhbauten und neuen Feuerungsanlagen nicht zu beanspruchen, dagegen in dem Verzeichniß seiner Gebühren über die regelmäßige Besichtigung der Feuerungsanlagen den untersuchten Rauhbau oder die untersuchte neue Feuerungsanlage unter Bezeichnung der für die Untersuchung verwendeten Zeit besonders anzugeben. Der nach Verhältniß dieser Zeit auf die Rauhbaurevision, beziehungsweise die Untersuchung der neuen Feuerungsanlage, entfallende Gebührenbetrag, welcher dem Feuervisitator aus der Gemeindekasse vergütet wird, ist von dem Bauherrn zurückzuerheben.
      Der von dem Bürgermeister zur Untersuchung einer neuen Feuerungsanlage zugezogene Sachverständige
- § 101 - bezieht die nämlichen Gebühren wie der amtlich bestellte Feuervisitator.
      Wird die Revision der Neubauten den von den Kreisen oder Gemeinden bestellten Technikern übertragen und sollen denselben hierfür höhere Gebühren, als die der Feuervisitatoren, bewilligt werden, so ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen.

      Darmstadt, den 18. Juli 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.