Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/135

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 23.



§ 24.
            Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 206 Mark.
            Davon sind zu berechnen:
für den Prüfungsabschnitt I 20 Mark,
und zwar für Theil 1 6 Mark,
" " 2 7 "
" " 3 7 "
für den Prüfungsabschnitt II 12 "
für den Prüfungsabschnitt III 16 "
und zwar für Theil 1 10 Mark,
" " 2 6 "
für den Prüfungsabschnitt IV 57 "
und zwar für Theil 1a 1b 25 Mark,
" " 2 10 "
" " 3 10 "
" " 4 12 "
für den Prüfungsabschnitt V 35 "
und zwar für Theil 1a und 1b 25 Mark,
" " 2 10 "
für den Prüfungsabschnitt VI 24 "
und zwar für Theil 1a und 1b 12 Mark,
" " 2 12 "
für den Prüfungsabschnitt VII 12 "
und zwar für Theil 1 6 Mark,
" " 2 6 "
für sachliche und Verwaltungskosten 30 "
zusammen
206 Mark.

      Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen Erhebung.

Artikel 2.

      Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1887 in Kraft.
      Berlin, den 25. April 1887.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.



Berichtigung.

      In dem in Nr. 22 abgedruckten Gesetze über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen ist in Art. 3 (S. 130) statt:
"übertragen wordencolspan=2 | zu lesen: "übertragen werden".