Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/116
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Wasserrechtliche Bestimmungen.
I. Abschnitt.
Eigenthumsverhältnisse an den schiff- und floßbaren Flüssen.
Artikel 48.
Das Flußbett der schiff- oder floßbaren Flüsse, d. i. die Grundfläche, welche bei ordentlichem mittlerem Wasserstand vom fließenden Wasser bedeckt wird, steht im Eigenthum des Staates, unbeschadet der nach den bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geltenden gemeinen Gebrauchsrechts.
In gleicher Weise ist derjenige angrenzende Uferstreifen, welcher durch Aussteinung, Schutzbauten oder gemeinen Gebrauch als solcher gekennzeichnet ist, wie ein Theil des Flußbetts zu behandeln.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden etwa entgegenstehende ältere Privatrechte nicht berührt.
Das Eigenthumsrecht des Staates bleibt auch dann unberührt, wenn das Gewässer sein seitheriges Flußbett dauernd verläßt oder eine neue Insel in demselben entsteht.
Wenn der Fluß sein seitheriges Bett dauernd verläßt, oder dauernd einen neuen Flußarm bildet, so wird auch das neue Flußbett Eigenthum des Staates, sofern das dasselbe bedeckende Gewässer schiff- oder floßbar ist.
Der Eigenthumsübergang erfolgt mit der auf Grund einer von Unserem Ministerium der Finanzen abzugebenden Erklärung durch die zuständige Behörde vollzogenen Eintragung in das Mutationsverzeichniß.
Die seitherigen Eigenthümer werden aus der Staatskasse entschädigt.
Ueber die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet im Streitfalle der Provinzialausschuß. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb 6 Monaten nach erfolgter Zustellung die Beschreitung des Rechtswegs zu.
Die Grundsätze den Art. 50 sind auch dann maßgebend, wenn ein schiff- oder floßbarer Fluß sein Flußbett dauernd zur Seite verschiebt oder ausdehnt.